Arbeitsschutz und Coronavirus
Die Sicherheit im betrieblichen Umfeld und die Gesundheit der Beschäftigten in Sachsen-Anhalt sind für das Landesamt für Verbraucherschutz eine zentrale Aufgabe. Dies gilt auch in Zeiten der aktuellen Corona-Pandemie.
Grundsätzlich bestehen weiterhin die gleichen Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Beschäftigte. Arbeitgeber sorgen beispielsweise mit der Beurteilung aller relevanten Arbeitsbedingungen und der Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ihrer Beschäftigten. Die Beschäftigten für ihren Teil unterstützen den Arbeitgeber bei diesen Aufgaben – sie melden zum Beispiel von ihnen festgestellte, erhebliche Gefahren und tragen gleichermaßen Sorge für ihre eigene, als auch die Gesundheit und Sicherheit ihrer Kolleginnen und Kollegen.
Das Landesamt für Verbraucherschutz ist Ihnen dabei weiter ein verlässlicher Partner bei allen Fragen zum Thema Arbeitsschutz und sorgt dafür, dass die betrieblichen Akteure ihre Pflichten erfüllen und Rechte wahrnehmen können.
Die folgenden Informationen sollen Sie daher zum Thema Arbeitsschutz und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie zum Medizinprodukterecht und technischen Verbraucherschutz unterstützen und Ihnen eine Hilfestellung zu rechtssicherem Handeln geben:
- Häufig gestellte Fragen zu beruflichen Tätigkeiten
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Atemschutz und Corona
- Hinweise zur Verwendung von Desinfektionsmitteln zur hygienischen Händedesinfektion
- Tätigkeiten in diagnostischen Laboren
- Tätigkeiten im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege
- Schutzmaßnahmen im Einzelhandel
- Baustellen
- Mutterschutz
- Reinigungsarbeiten
- Empfehlungen zum Umgang mit COVID-19 Verstorbenen
- Links
Häufig gestellte Fragen zu beruflichen Tätigkeiten
An dieser Stelle hat das Landesamt für Verbraucherschutz Ihnen hilfreiche allgemeine Informationen zum Thema Arbeitsschutz und zum Umgang mit dem Corona-Virus am Arbeitsplatz, sowie zu häufig gestellten Fragen, zusammengestellt.
Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Hier finden Sie nützliche Verhaltensregeln für ein weiterhin produktives und sicheres gemeinsames Arbeiten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales empfiehlt zur Vermeidung von Atemwegserkrankungen bei der Arbeit:
Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Seite der BAuA.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Nachfolgend finden Sie Antworten und Empfehlungen zur Verwendung, zum Inverkehrbringen, zur Wiederverwendung und zur Dekontamination von Masken (FFP2/3-Masken & MNS) und weiterer Persönlicher Schutzausrüstung.
Antworten zur Verwendung und zum Inverkehrbringen von filtrierenden Halbmasken/Atemschutzmasken und weiterer Persönlicher Schutzausrüstung
- Empfehlungen der BAuA
- Hinweise des BfArM zur Verwendung
- Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2
- Unterschied von Mund-Nase-Schutz und Atemschutzmasken, Plakat der DGUV zum Download
Hinweise zum An- und Ablegen von PSA für Fachpersonal
Wiederverwendung und Dekontamination von FFP2/3-Masken und MNS
Die nachfolgenden Hinweise und Empfehlungen sind primär für Einrichtungen im Gesundheitswesen vorgesehen und sollen erst dann umgesetzt werden, wenn FFP2/3-Masken und MNS aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
Wiederverwendung:
- Benutzung von Masken immer einmalig und längstens über eine Arbeitsschicht,
- vor und nach dem Absetzen der Maske sind die Hände zu desinfizieren, Kontaminationen der Innenseite sind zu vermeiden,
- die Maske wird nach Gebrauch trocken an der Luft aufbewahrt (nicht in geschlossenen Behältern!)
- die Maske wird anschließend vom selben Träger benutzt (Zugriff durch andere Personen muss ausgeschlossen sein)
Weitere Informationen finden Sie im Beschluss 609 des ABAS und in der technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe – TRBA 250.
Empfehlungen zum ressourcenschonenden Einsatz von Masken wurden durch den ABAS und das RKI zur Verfügung gestellt.
Dekontamination:
Momentan kann kein Verfahren für die Dekontamination empfohlen werden!
Die FFP2/3-Masken und MNS sind nach einmaligem Gebrauch zu entsorgen.
Atemschutz und Corona
Zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus bzw. zur Erfüllung der Maskenpflicht sind grundsätzlich folgende Arten von Masken zu unterscheiden:
- Mund-Nase-Bedeckung (Community- oder Alltags-Maske)
- Medizinische Gesichtsmasken (Chirurgische- oder OP-Maske)
- Persönliche Schutzausrüstung - PSA
- Partikelfiltrierende Halbmasken (als PSA gemäß Verordnung (EU) 2016/425)
- CPA -Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (als PSA gemäß MedBVSV)
Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske)
Der Begriff Mund-Nase-Bedeckung umfasst alle Bedeckungen von Mund und Nase, die dem Anschein nach geeignet sind, Tröpfchen aus Nase und Mund beim Husten, Niesen oder Sprechen zurückzuhalten. Bei richtigem Tragen der Mund-Nase-Bedeckung kann nach derzeitigem Erkenntnisstand die Gefährdung anderer durch erregerhaltige Tröpfchen deutlich gemindert werden. Diese Mund-Nase-Bedeckungen müssen im Verkauf mit der Anschrift des Herstellers oder Einführers gekennzeichnet sein sowie eine Gebrauchsanleitung haben. Eine CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig.
Medizinische Gesichtsmasken
Die medizinische Gesichtsmaske ist ein Medizinprodukt, das zum Schutz von Patienten vor Infektionen durch medizinisches Personal, z.B. einen Arzt bei einer Operation, getragen wird („OP-Maske“). Diese Masken müssen in Labortests verschiedene Kriterien wie bakterielle Filterleistung und Atemwiderstand (entsprechend den Anforderungen der Norm EN 14683) erfüllen. Diese Masken werden gekennzeichnet mit:
- CE-Kennzeichnung,
- Angabe des Herstellers,
- Verwendbarkeitsdatum,
- bei Herstellern außerhalb der EU Angabe des EU-Bevollmächtigten,
- Norm EN 14683 mit Angabe des Typs
- Typ I - Filterleistung von 95 % (nicht bei operativen Eingriffen einsetzbar),
- Typ II - Filterleistung von 98 %,
- Typ IIR - Filterleistung von 98 % mit Nachweis zum Spritzwiderstand.
Partikelfiltrierende Halbmasken
(filtering face piece, FFP)
Dieser Maskentyp zählt zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) der Kategorie III gemäß Verordnung (EU) 2016/425 und soll primär den Träger vor Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können, schützen. Die Norm EN 149 konkretisiert diese Verordnung.
Je nach Rückhaltevermögen des Partikelfilters werden darin aufsteigend die Klassen FFP1, FFP2 und FFP3 unterschieden. Ab FFP2 bietet eine dicht sitzende Maske nach aktuellem Kenntnisstand geeigneten Schutz vor infektiösen Aerosolen, einschließlich Viren. Masken ohne Ausatemventil, die es in allen Klassen gibt, dienen zudem dem Schutz Dritter, da die Einatem- und die Ausatemluft wirksam gefiltert werden.
PSA-Masken dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 sowie der EN 149 erfüllt werden und dies von einer zugelassenen Prüfstelle (notifizierte Stelle, notified body) mittels Baumusterprüfbescheinigung bestätigt wurde. Die vierstellige Nummer der Prüfstelle muss mit der CE-Kennzeichnung angegeben sein. Ob eine Prüfstelle tatsächlich für PSA zugelassen ist, kann in der Nando-Datenbank der europäischen Kommission geprüft werden. Für die Masken muss zudem die Konformitätserklärung vom Hersteller bereitgestellt werden und es muss eine Anleitung beiliegen oder auf der Verpackung zu finden sein.
Die Kennzeichnung auf den Masken muss korrekt und dauerhaft angebracht sein (keine Aufkleber) und besteht aus:
- Name oder Warenzeichen des Herstellers oder Lieferanten (z.B. Muster GmbH),
- Typ-identische Kennzeichnung,
- Nummer und Jahr der Veröffentlichung der Norm (EN 149:2001),
- Maskenklasse (z. B: FFP2) mit eventuellen Zusatzinformationen (z.B. NR = not reusable/einmaliger Gebrauch),
- CE-Kennzeichnung und Kennnummer der notifizierten Stelle.
CPA
(Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken)
Im Frühjahr 2020 kam es verstärkt zu Engpässen bei der Beschaffung von Masken. Zusätzlich zu bestehenden Regelungen hat der Bund die Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung -MedBVSV erlassen, die Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Persönlicher Schutzausrüstung zulässt. Diese Verordnung gilt seit 25.05.2020 für die Dauer der vom Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage. Auf Grundlage dieser Verordnung sind daher in Deutschland auch Masken, die in einem verkürzten Bewertungsverfahren durch eine notifizierte Stelle nach den Prüfgrundsätzen der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ein vergleichbares Gesundheits- und Sicherheitsniveau nachweisen konnten, grundsätzlich verkehrsfähig. Entscheidende Voraussetzung ist jedoch, dass die zuständigen Marktüberwachungsbehörden zusätzlich die Verkehrsfähigkeit der CPA-Masken bestätigt haben. Diese Bestätigung, die jeder Abgabeeinheit der CPA beigefügt sein muss, enthält i.d.R. ein Foto der bewerteten Masken und gibt Auskunft darüber, dass es sich um eine Schutzausrüstung nach MedBVSV im Rahmen der Pandemie und nicht nach Verordnung (EU) 2016/425 (siehe partikelfiltrierende Halbmasken) handelt.
Auf CPA sollten keine Kennzeichnungen angebracht sein, die zu Verwechslungen mit PSA gemäß Verordnung (EU) 2016/425 führen, wie z.B. die CE-Kennzeichnung, die Norm EN 149 oder FFPx.
Seit dem 01.10.2020 sind die Prüfgrundsätze der ZLS zurückgezogen und es werden von den Marktüberwachungsbehörden keine Bestätigungen gemäß MedBVSV für CPA mehr ausgestellt. CPA, die vor Oktober 2020 mit entsprechender Bestätigung bereits in Verkehr gebracht wurde, kann aber bis zum Außerkrafttreten der MedBVSV, weiterverkauft und auch verwendet werden.
Hinweis zu Schutzmasken anderer Länder
Masken der Persönlichen Schutzausrüstung, die in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada, Australien oder Japan verkehrsfähig sind, sind gemäß MedBVSV unter Kontrolle der zuständigen Marktüberwachungsbehörden bis zum Außerkrafttreten der MedBVSV ebenfalls in Deutschland zulässig.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch unter:
Hinweise zur Verwendung von Desinfektionsmitteln zur hygienischen Händedesinfektion
Es kann davon ausgegangen werden, dass alle viruziden und begrenzt viruziden Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis wirksam sind, die in der Liste des Verbundes für angewandte Hygiene e. V. oder des Robert-Koch-Institutes gelistet sind.
- Stellungnahme der Desinfektionsmittelkommission von DVV/GfV
- Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für angewandte Hygiene e. V.
- Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und –verfahren
Falls keine Desinfektionsmittel mehr verfügbar sind, ist nun aufgrund zweier Allgemeinverfügungen die Herstellung und das Inverkehrbringen speziell empfohlener Desinfektionsmittel zur hygienischen Händedesinfektion durch Apotheken, die pharmazeutische Industrie und Unternehmen der chemischen Industrie möglich.
Tätigkeiten in diagnostischen Laboren
Labordiagnostik von SARS-CoV-2 mit humanem Probematerial mittels PCR-Verfahren
- Tätigkeiten können in Laboratorien der Schutzstufe 2 nach Biostoffverordnung (BioStoffV) durchgeführt werden, sind aber zuvor ggf. bei zuständiger Gewerbeaufsicht anzuzeigen – die Pflichten zur Anzeige & Abgabe bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern sind unverändert gem. Infektionsschutzgesetz (IfSG) gegenüber dem LAV einzuhalten.
- die Schutzmaßnahmen gem. § 10 & Anhang II BioStoffV sind einzuhalten
- die Schutzmaßnahmen der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe – TRBA 100 für Tätigkeiten der Schutzstufe 2 sind zu beachten
- zugesandtes Probenmaterial in einer Mikrobiologischen Werkbank der Klasse II öffnen, es wird empfohlen dabei FFP2-Maske und Schutzbrille zu tragen
Labortätigkeiten mit SARS-CoV-2 die unmittelbar auf das Virus gerichtet sind (z. B. Vermehrung des Virus mit Hilfe von Zellkulturen)
Tätigkeiten im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege
Tätigkeiten in Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege (verdächtige oder bestätigte Fälle einer SARS-CoV-2-Infektion)
- hier sind u. a. die Schutzmaßnahmen gem. § 11 BioStoffV einzuhalten und die der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe – TRBA 250 zu beachten
- Patienten, Kunden bzw. Heimbewohner sollten einen Mund-Nase-Schutz tragen
- Zahl der Beschäftigten auf ein Mindestmaß beschränken
- Beschäftigte mit ausreichend Kitteln, Handschuhen, Schutzbrille, partikelfiltrierende Halbmasken mindestens der Klasse FFP2 oder FFP3 (z. B. für Tätigkeiten an Patienten, die stark Husten oder zum Husten provoziert werden) ohne Ventil ausstatten
- auf korrekte Tragen und Ablegen der Schutzkleidung achten
Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes (RKI) zu Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen
BAuA: Schutzmaßnahmen im Gesundheitswesen bei beruflichen Tätigkeiten mit möglichem Kontakt zu SARS-CoV-2
Probenabholung aus Arztpraxen während einer pandemischen Situation, Empfehlungen des ABAS
Schutzmaßnahmen im Einzelhandel
Einhaltung der allgemeinen und publizierten Abstands- und Hygieneregeln.
Pausenräume/Umkleiden/Toiletten:
- möglichst 2 m Abstand halten
- versetzte Pausenzeiten
- Umkleidung erfolgt bereits zu Hause (soweit möglich)
- regelmäßige Reinigung / Desinfektion der Kontaktflächen
- Toilettenausstattung entsprechend der ASR A4.1
(In Toilettenräumen müssen Mittel zum Reinigen (z. B. Seife in Seifenspendern) und Trocknen der Hände (z. B. Einmalhandtücher, Textilhandtuchautomaten oder Warmlufttrockner) bereitgestellt werden. - Regelmäßige Reinigung / Desinfektion der Kontaktflächen
Persönliche Verhaltensregeln:
- Nicht ins Gesicht fassen! Regelmäßig gründlich Hände waschen (Seife und warmes Wasser sind ausreichend) oder desinfizieren.
Kassenarbeitsplätze/Kundenkontakt:
- wenn möglich, sollte der Abstand zum Kunden von mindestens einem Meter eingehalten werden (über vorgelagerte Absperrungen oder Bodenmarkierungen o. ä.)
- wenn nicht möglich: An solchen Arbeitsplätzen sollten keine Beschäftigten mit Vorerkrankungen, insbesondere bestehenden Atemwegserkrankungen wie Asthma, beschäftigt werden. Mitarbeiter mit Vorerkrankungen sollten, wenn möglich, übergangsweise zum Beispiel im Lager eingesetzt werden.
- Durchsichtige Trennwände: Durch eine bauliche Abtrennung lässt sich wirksam verhindern, dass der Luftstrom beim Husten oder direkten Ansprechen durch Kunden in Höhe des Kopfes auf die Kassenkraft trifft (ausreichende Stabilität, keine spitzen Ecken oder scharfe Kanten). Je breiter die Abtrennung ist desto besser. Sie sollte in der Breite mind. vom Ende des Vorlaufbandes bis zum Beginn der Warenmulde reichen.
- Die Kunden über Hinweisschilder bitten, wenn möglich im Kassenbereich nicht zu sprechen und beim Husten/Niesen die allgemeinen Hygienemaßnahmen einzuhalten.
- Bei Barzahlung gilt: Damit das Geld nicht direkt vom Kunden an die Kassenkraft übergeben werden muss (Hand-Hand-Kontakt), sollte ein kleines Tablett oder eine fixe Geldablage genutzt werden.
- Nachtschalter: In Verkaufsstellen (Tankstellen/Apotheken) usw., in denen ein Nachtschalter vorhanden ist, wird empfohlen, diesen zu nutzen.
Nicht erforderlich sind:
- Das Tragen von Einmal- Handschuhen, dies erweckt ein falsches Gefühl von Sicherheit. Während der Benutzung werden sie genauso verschmutzt und kontaminiert wie eine unbedeckte Hand.
Hinweis:
Das Virus "frisst" sich nicht durch intakte Haut. Es bedarf einer Übertragung über die Schleimhäute (Nase/Mund/Augen).
Zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten im Einzelhandel wird des Weiteren auf die hier aufgeführten Handlungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) verwiesen.
Baustellen
Zur Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf Baustellen empfiehlt die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft die Einhaltung der folgenden Maßnahmen:
https://www.bgbau.de/service/angebote/medien-center-suche/medium/handlungshilfe-fuer-das-baugewerbe-coronavirus-sars-cov-2/
Mutterschutz
Reinigungsarbeiten
Zur Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Reinigungsgewerbe empfiehlt die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft die Einhaltung der folgenden Maßnahmen:
https://www.bgbau.de/service/angebote/medien-center-suche/medium/handlungshilfe-fuer-das-reinigungsgewerbe-coronavirus-sars-cov-2/