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Anlagensicherheit

Der Arbeitgeber ist nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz herrschenden Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

Zu den Arbeitsmitteln gehören auch die überwachungsbedürftigen Anlagen:

  • Aufzugsanlagen
  • Druckbehälter und Leitungen unter Überdruck
  • Füllanlagen
  • Dampfkesselanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Anlagen für brennbare Flüssigkeiten  

Die Anforderungen an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit sowie an die Sicherheit überwachungsbedürftiger Anlagen sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und deren Technischen Regeln (TRBS) konkretisiert.  

Die Anforderungen der BetrSichV gelten für überwachungsbedürftige Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können. Nach der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TAnlVO) sind die grundlegenden Anforderungen des Abschnittes 3 der BetrSichV auch auf Dampfkessel-, Druckbehälter-, Füll- und Aufzugsanlagen im privaten Bereich anzuwenden.

Nächste Veranstaltungen ...

Zukunftstag 2024

Am 25.04.2024 findet in diesem Jahr der Zukunftstag 2024 statt. Das Landesamt für Verbraucherschutz wird hierfür an drei Standorten die Türen zu den Laboren für interessierte Schülerinnen und Schüler öffnen.

Standort Stendal: 1 Plätze, ab Klassenstufe 8

Standort Magdeburg: 2 Plätze, ab Klassenstufe 7

Interesse geweckt?

Die Anmeldung erfolgt per Mail an: lav-presse(at)sachsen-anhalt.de