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Anzeige und Erlaubnis von Tätigkeiten mit Biostoffen

In Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie besteht für Tätigkeiten

  • in der Schutzstufe 3 und 4 Erlaubnispflicht (§ 15 BioStoffV) und
  • mit Biostoffen der Risikogruppe 2 und 3 (**) Anzeigepflicht (§ 16 BioStoffV).

Der Erlaubnisvorbehalt gilt auch für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes in denen eine Patientenstation der Schutzstufe 4 – Sonderisolierstation – vorgesehen ist, die Aufnahme eines entsprechend infizierten Patienten ist darüber hinaus anzuzeigen.

Wir stellen Ihnen die nachfolgenden Formulare zur Verfügung:

Ansprechpartner sind die örtlich zuständigen Dezernate 52 bis 54 des Landesamtes für Verbraucherschutz