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Legionellen in Warmwassersystemen - Allgemeine Informationen

Stand: 05.10.2022

AKTUELL: Das Absenken der Warmwassertemperatur kann gesundheitliche Konsequenzen haben

Stand: 10/2022
Publikationsart: Flyer
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Stand: 10/2022
Publikationsart: Presseinformation
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Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Diese grundsätzliche Anforderung an die Trinkwasserqualität ist [1] verankert. Dabei kommt es neben der Art der Mikroorganismen und ihrer tatsächlichen Konzentration auch auf die jeweilige Disposition der Verbraucher an.

Diese Anforderungen gelten auch für Warmwassersysteme. Der Gesetzgeber hat die Überwachung in diesem Bereich stärker in den Fokus gerückt. 2011 wurde der technische Maßnahmenwert für Legionellen eingeführt. Eine Überschreitung weist auf technische und/oder organisatorische Unzulänglichkeiten im Warmwassersystem hin.

Legionellen sind Bakterien und kommen in geringen Konzentrationen fast überall im Wasser vor. Im Kaltwasserbereich stellen sie in der Regel kein gesundheitliches Risiko dar. Allerdings können sie sich unter bestimmten Bedingungen schnell vermehren, so dass sie hier zu einer Gesundheitsgefährdung führen können, insbesondere im Warmwasserbereich und wenn Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers, z. B. Duschen, vorhanden sind und die Legionellen mit den Aerosolen in die Lunge gelangen können. Hier können sie die gefährliche Legionärskrankheit verursachen.

Aus diesem Grund müssen zentrale Erwärmungsanlagen so ausgelegt und betrieben werden, dass sie den Vorgaben des technischen Regelwerks entsprechen. Das Regelwerk beschreibt die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und gilt für Planung, Errichtung, Inbetriebnahme und Wartung derartiger Anlagen. Entsprechende Tätigkeiten sollten durch eine Fachfirma erfolgen.

Hinweise zum Betrieb der Warmwassersysteme und zum technischen Regelwerk sind im Merkblatt Warmwassersysteme und Energiesparmaßnahmen - Was ist zu beachten?“ zusammengestellt.

Die Trinkwasserverordnung hat die Zuständigkeiten für die Überwachung derartiger Anlagen eindeutig geregelt. Für Betreiber bestehen Eigenüberwachungs-, Melde- und Informationspflichten, wenn sie

  • das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung abgeben,
  • über Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers (z. B. Duschen) verfügen und
  • es sich um eine Großanlage im Sinne der Verordnung handelt.

Der Betreiber hat einen bestimmungsgemäßen Betrieb (siehe Merkblatt) sicherzustellen!

Zentrale Erwärmungsanlagen sind entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung und des technischen Regelwerks zu überwachen (Eigenüberwachungspflicht). Hierzu zählen

  • Planung, Installation, Betrieb und Wartung des Warmwassersystems und der Trinkwasser-Installation nach den a.a.R.d.T.,
  • Festlegung von Probennahmestellen nach den a.a.R.d.T.,
  • Entnahme und Untersuchung von Warmwasserproben zur Bestimmung von Legionellen.

Im Falle der Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE/ 100 ml ist durch den Bertreiber Folgendes durchzuführen oder durchführen zu lassen:

  • Anzeige gegenüber dem Gesundheitsamt bei Nachweis von Legionellen mit Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes und Information des Gesundheitsamts über die ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher,
  • Information der Verbraucher über ggf. erforderliche Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers,
  • Untersuchungen zur Ursachenklärung,
  • Umsetzung von Maßnahmen, die nach den a.a.R.d.T. zum Schutz der Verbraucher erforderlich sind sowie
  • Durchführung einer Gefährdungsanalyse und Information der Verbraucher über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse.

Die Anforderungen an Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses im Rahmen der Untersuchung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen und an die Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes im Rahmen der Durchführung einer Gefährdungsanalyse sind in Empfehlungen des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission formuliert:

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Dezernates 22 gern zur Verfügung. Bitte richten Sie Ihre Anfragen an: LAV-Dez22(at)sachsen-anhalt.de

 

[1] Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist.