Hautkrebsrisiko durch Arbeiten im Freien
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Presseinformation Nr. 046/2019
Halle, 29. Mai 2019
Halle. – Nach dem Winterhalbjahr sehnen sich viele Menschen nach Sonne, Wärme und vielleicht auch Hautbräunung. Nicht selten reisen sie dafür in Länder mit intensiver und langdauernder Sonnenstrahlung. Und manch einer bräunt seine Haut im Sonnenstudio. Aber halt! Zu viel davon ist schädlich. Ein Sonnenbrand kann sich entwickeln, auch zu Hautkrebs.
Von dem Risiko, durch natürliches Sonnenlicht an Hautkrebs zu erkranken, sind auch Menschen betroffen, die einen großen Teil ihrer Arbeitszeit im Freien verbringen müssen, sog. Outdoorworker, wie z. B. Straßenbauarbeiter, Dachdecker, Landwirte, Garten- und Landschaftsgestalter oder Seeleute. In Deutschland arbeiten etwa zweieinhalb Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Freien.
Ursache der Entwicklung bösartiger Hautveränderungen ist die ultraviolette Strahlung des Sonnenlichtes, kurz UV-Licht genannt. Anteile des UV-Lichtes zerstören das Erbgut in den Hautzellen und können so zu Hautkrebserkrankungen führen. Bei Arbeiten im Freien sind meist der Kopf, insbesondere das Gesicht, der Hals, der Nacken, die Unterarme und die Hände ungeschützt dem Sonnenlicht ausgesetzt. Auch bei einem Wolkenhimmel ist die UV-Strahlung vorhanden.
Wissenschaftliche Untersuchungen führten zu der Erkenntnis, dass bestimmte Hautkrebserkrankungen durch langjährige UV-Lichteinwirkung berufsbedingt verursacht werden können. Deshalb wurde ab 2015 eine neue Berufskrankheit in die Liste der Berufskrankheiten mit der Ziffer 5103 aufgenommen: Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung. Betroffene sollten sich an die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkassen) wenden, damit der Verdacht einer Berufskrankheit untersucht und ggf. bestätigt werden kann. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger oder an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde zu melden (§ 202 - Sozialgesetzbuch - SGB VII). Sofern Unternehmer Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit bei Beschäftigten haben, sind auch sie zur Meldung verpflichtet (§ 193 Abs. 2 SGB VII). Bei Anerkennung einer Berufskrankheit können medizinische Behandlungen, präventive Maßnahmen und gegebenenfalls auch Rentenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beansprucht werden.
In Sachsen-Anhalt wurden im Rahmen der gewerbeärztlichen Begutachtung von 2015 bis 2018 bei 405 Personen berufsbedingte Hautkrebserkrankungen durch Sonnenlicht festgestellt.
Für die Zukunft ist es besonders wichtig, das Risiko der Entstehung arbeitsbedingter Hautkrebserkrankungen zu minimieren. Beschäftigte im Freien müssen wirksam vor der UV-Strahlung geschützt werden. Sinnvoll sind Überdachungen im Arbeitsbereich oder Arbeitszeitverlagerungen, bedeckende Kleidung und Hautschutzcremes mit hohem Lichtschutzfaktor. Arbeitgeber sollten die Betroffenen zusätzlich über die schädigende Wirkung von UV-Strahlung informieren und nochmals den Nutzen der angebotenen Schutzmaßnahmen erläutern. Denn nur wer den Nutzen ihrer Anwendung erkennt, wird davon überzeugt sein.
Weiterführende Informationen unter: Berufskrankheiten-Verordnung: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bkv/gesamt.pdf
Wissenschaftliche Begründung zur BK 5103:
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Berufskrankheiten/pdf/Begruendung-5103.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Schutz vor UV-Strahlung der Sonne:
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Physikalische-Faktoren-und-Arbeitsumgebung/Optische-Strahlung/Sonnenstrahlung.html
Schutz vor solarer UV-Strahlung – Eine Auswahl von Präventionsmaßnahmen:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/UV-Strahlung.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Licht und Schatten - Schutz vor Sonnenstrahlung für Beschäftigte im Freien:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis/A53.pdf?__blob=publicationFile