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Krebsprävention durch Arbeitsschutz

Arbeitsmedizinische Vorsorge erweitert

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Presseinformation Nr. 066/2019
Halle, 29. Juli 2019

Die am 18.7.2019 in Kraft getretene Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hat eine Präventionslücke geschlossen. Die bessere Vorsorge soll helfen, Hautkrebserkrankungen möglichst frühzeitig zu erkennen, weil dann die Behandlungserfolge am besten sind. 

Arbeitgeber müssen jetzt ihren Beschäftigten, die im Freien und unter intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung – Sonnenstrahlung – arbeiten, eine Angebotsvorsorge beim Betriebsarzt anbieten. Diese Verpflichtung gilt für Tätigkeiten im Freien ab einer Stunde täglich. Denn Beschäftigte mit Tätigkeiten im Freien sind durch die natürliche UV-Strahlung des Sonnenlichtes besonders gefährdet, an Hautkrebs zu erkranken (siehe Pressemitteilung 046/2019 vom 29.05.2019).

Daneben muss der Arbeitgeber aber auch weitere Schutzmaßnahmen treffen, um Gesundheitsrisiken zu vermeiden oder zu mindern, die infolge der Sonnenstrahlung bestehen. Als Maßnahmen kommen z. B. Arbeitszeitverlagerungen und/oder Arbeitsrotation und technische Maßnahmen, wie Anbringen von Sonnensegeln usw., in Betracht.

Weitere Informationen  finden Sie unter:
Zweite Verordnung zur Änderung der ArbMedVV ab 18.07.2019 in Kraft

Schutz vor solarer UV-Strahlung – eine Auswahl von Präventionsmaßnahmen:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/UV-Strahlung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Schutz vor UV-Strahlung der Sonne – Natürliche UV-Strahlung der Sonne birgt erhöhtes Krebsrisiko für Arbeitnehmer im Freien
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Physikalische-Faktoren-und-Arbeitsumgebung/Optische-Strahlung/Sonnenstrahlung.html