Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Presseinformation Nr. 069/2019
Halle, 02. September 2019
Halle. – Kosmetische Mittel müssen in der EU den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sind in der „Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel" geregelt.
Entsprechend dieser Verordnung haben kosmetische Mittel sinngemäß den Zweck,
die Haut bzw. Schleimhaut sowie die Zähne zu pflegen, zu reinigen, zu schützen, im Aussehen zu verändern oder zu parfümieren.
In kosmetischen Mitteln können Stoffe mit sehr unterschiedlicher Funktion, z. B. „wertgebende Bestandteile", Emulgatoren, Konsistenzgeber, UV-Filter in Sonnenschutzmitteln, Parfümstoffe und Konservierungsmittel enthalten sein. Für die Kaufentscheidung sind u. a. Angaben zu den wertgebenden Bestandteilen ausschlaggebend. Von diesen Substanzen wird eine besonders wirkungsvolle Beeinflussung der Haut erwartet, z. B. hinsichtlich des Erhalts der jugendlichen Eigenschaften. Zu den wertgebenden Bestandteilen zählen eine Vielzahl von Pflanzenextrakten aber auch synthetisch hergestellte Substanzen wie Vitamine, Panthenol, Allantoin, Koffein.
Für derartige Bestandteile gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, die eine Mindestmenge in kosmetischen Mittel vorgeben. Es müssen lediglich die Verbote entsprechend der Kosmetikverordnung eingehalten werden. Allerdings existieren für viele Bestandteile Empfehlungen zu wirksamen Gehalten, u. a. in der wissenschaftlichen Literatur, von wissenschaftlichen Gesellschaften oder auch von Herstellern der Rohstoffe. Im Landesamt für Verbraucherschutz werden kosmetische Mittel umfassend kontrolliert. Auch bezüglich wertgebender Bestandteile muss die Auslobung des Produktes mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Das bedeutet, beworbene Inhaltsstoffe müssen tatsächlich enthalten sein und eine aufgeführte Wirkung muss in den Produktunterlagen nachgewiesen werden. Dazu erfolgen chemische Analysen und eine Beurteilung, ob die Angaben wahrheitsgetreu sind und auch Einsichtnahmen in die Produktunterlagen.
In den vergangenen Jahren wurden etwa zwei bis drei Prozent der untersuchten Proben hinsichtlich einer Irreführung zu wertgebenden Bestandteilen, insbesondere Aloe Vera, Kamille, Bisabolol, Panthenol, Allantoin, Coffein, Jojobaöl, Ringelblume, Vitamin E, Vitamin A, Niacinamid, Q10 beanstandet.