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Verstöße gegen das Tierschutzgesetz – Postmortale Untersuchungen von Tierkörpern helfen bei der Aufklärung

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Presseinformation Nr. 076/2019
Halle, 24. Oktober 2019

Halle. – Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen zum Tierschutz verfolgen die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie prüfen jeden Fall vor Ort und entscheiden über das weitere Vorgehen. In vielen Fällen sind für die Ermittlungen und zur Beweissicherung zusätzlich auch Untersuchungen von toten Tieren nötig. Denn oft ergibt erst die vollständige Untersuchung eines Tieres das wirkliche Ausmaß von Leiden. Sie liefert Hinweise auf deren Ursachen und ermöglicht den Vollzugsbehörden, das Geschehen einzuordnen und letztlich auch rechtliche Maßnahmen einzuleiten. Diese Untersuchungen werden von den Veterinärämtern, aber auch von der Polizei oder von Staatsanwaltschaften veranlasst und im Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) – Fachbereich Veterinärmedizin – durchgeführt.

Was ist eine postmortale Untersuchung?

„Postmortal“ leitet sich vom lateinischen „post mortem“ ab und bedeutet „nach dem Tod“. Es handelt sich um Untersuchungen am Tier, die erst nach dessen Tod stattfinden. Derartige Untersuchungen bezwecken vor allem, tierschutzwidrige Einwirkungen sowie Schwere und Dauer des Leidens des Tieres objektiv zu ermitteln und zu dokumentieren.

Die Untersuchung beginnt mit einer pathologischen Untersuchung, die die Obduktion des Tierkörpers, eine fotografische Dokumentation aller Veränderungen (z. B. von Verletzungen) und die lichtmikroskopische Untersuchung der Organe umfasst. Darüber hinaus schließen sich weiterführende Untersuchungen an, die dem Nachweis von Infektionserregern dienen. Alle Ergebnisse führen zur Festlegung der Natur, des Ausmaßes und zur Dauer der Einwirkung auf das Tier. Umgekehrt können die Untersuchungsergebnisse aber auch Vorwürfe über ein angeblich tierschutzwidriges Vorgehen entkräften.

Welche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gibt es?

Die Anlässe für den Verdacht auf einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz sind im Wesentlichen in die beiden tierbezogenen Kategorien „gewaltsame Tötung“ und „Anzeichen grober Vernachlässigung“ gliederbar. Unter den untersuchten Tieren wurden in den letzten Jahren verschiedenste gewaltsame Tötungsdelikte wie Schuss- und Stichverletzungen, Erhängen und Erschlagen sowie absichtliche Vergiftungen festgestellt. Eine besondere Form der gewaltsamen Tötung stellt die nicht rechtskonforme Tötung von Nutztieren dar. Diese dürfen unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen auch vom Tierhalter selbst getötet werden. Maßgeblich ist hier das Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Schlachtverordnung. Verstöße gegen diese Vorgaben führt das LAV ebenfalls unter der Rubrik der gewaltsamen Tötung. In die Kategorie der Vernachlässigung fallen Verhungern- und/oder Verdurstenlassen, mangelhafte Pflege und auch unterlassene medizinische Versorgung von kranken Tieren. Die Untersuchungsfälle der letzten fünf Jahre zeigen keine auffälligen Häufungen bei den genannten Rubriken und/oder einzelnen Tierarten. Die Zahlen erlauben auch keinen Rückschluss auf die Häufigkeit von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, da sie lediglich auf den Untersuchungen toter Tiere beruhen und Misshandlungen lebender Tieren natürlich nicht erfassen. Es zeichnet sich aber zumindest tendenziell ab, dass grobe Vernachlässigungen im Vergleich zur gewaltsamen Tötung bei den Nutztieren überwiegen