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Amtliche Probenahme und Untersuchung

Die rechtliche Grundlage für die amtliche Entnahme von Arzneitmittelproben bildet der § 65 des Arzneimittelgesetzes (AMG).  Gemäß § 5 der AMGVwV erstellt die Arzneimittelprüfstelle gemeinsam mit dem Landesverwaltungsamt einen Probenplan, der die regelmäßige planmäßige Untersuchung der Sachsen-Anhalt hergestellten Arzneimittel sicherstellt. Dabei werden Aspekte wie Marktbedeutung und Risikopotential mit berücksichtigt.

Die Probenahme dieser so genannten Planproben erfolgt durch das Landesverwaltungsamt im Rahmen von Inspektionen der pharmazeutischen Unternehmen oder aber auch aus der Vertriebskette (z. B. Großhandel).

Für die Überwachung des Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken sind in Sachsen-Anhalt die Landkreise und Kreisfreien Städte, i. d. R. die Gesundheitsämter zuständig, und können ebenfalls amtliche Proben entnehmen.

Auch durch die Apothekerkammer werden im Rahmen der amtlichen Apothekenüberwachung Proben von in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln entnommen (Rezeptur und Defektur).

Neben geplanten Proben können die genannten Arzneimittelüberwachungs-behörden, aber auch andere Dienststellen wie z. B. Zoll, Polizei und Staatsanwaltschaften Verdachtsproben entnehmen.

Die Proben werden an die Arzneimittelprüfstelle zur Untersuchung und Begutachtung eingesandt.

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