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Hinweise zum Ausfüllen des Formulars: Mitteilung über die Beschäftigung werdender Mütter nach § 5 Abs. 1 und Auskünfte nach § 19 Abs. 1 MuSchG

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der derzeit geltenden Fassung

Nach § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz ist jede Arbeitgeberin/jeder Arbeitgeber verpflichtet, die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter über die Schwangerschaft zu benachrichtigen. Das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) ist in Sachsen-Anhalt die zuständige Aufsichtsbehörde und hat das nachfolgende Formular zum Herunterladen vorbereitet, welches Sie für die Benachrichtigung nutzen können. Bitte senden Sie das Formular ausgefüllt und unterschrieben an LAV. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist der Beschäftigungsort der werdenden Mutter. Das zuständige Dezernat ist auch Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zum Thema Mutterschutz.

Hinweise zum Ausfüllen des Formulars:
Zu den Auskünften unter Abschnitt II. sind Sie nach § 19 Abs. 1 Mutterschutzgesetz verpflichtet,wenn diese von der zuständigen Behörde verlangt werden. Im Rahmen der Mitteilung nach § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz sind diese Auskünfte freiwillig und dienen der Vermeidung von Nachfragen. Sofern der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber von der werdenden Mutter eine ärztliche Bescheinigung über ein vollständiges Beschäftigungsverbot bis zu Beginn der Schutzfrist vorgelegt wurde, ist der Mitteilung an das LAV eine Kopie dieser ärztlichen Bescheinigung beizufügen.

Eine betriebsärztliche Stellungnahme ist besonders wichtig, wenn werdende Mütter im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind (z. B. im Gesundheitswesen, beim beruflichen Umgang mit Kindern).

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