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Strahlenschutz in der Medizin

Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung am Menschen ist in der Regel anzeigebedürftig.

Der Betreiber muss die Röntgeneinrichtung spätestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme beim Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) anzeigen. Im Merkblatt Antragsunterlagen Röntgen in der Medizin“ sind die einzureichenden Unterlagen aufgeführt. Teilt die Behörde dem Betreiber vor Ablauf der Frist mit, dass alle Nachweise erbracht wurden, kann die Röntgeneinrichtung mit Erhalt der Anzeigebestätigung betrieben werden (§ 19 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz).

Bitte verwenden Sie die vom LAV zur Verfügung gestellten Formulare und senden Sie diese sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen per Post oder per E-Mail an das LAV.

In einigen Fällen (z. B. Reihenuntersuchungen, Teleradiologie) ist eine Genehmigung erforderlich. Bitte nehmen Sie für die Beantragung einer Genehmigung rechtzeitig Kontakt mit dem LAV auf.

Für Fragen können Sie uns gern per E-Mail unter LAV-Strahlenschutz(at)sachsen-anhalt.de kontaktieren.

Antragsformulare für Anzeigen und Genehmigungen