Ermächtigung von Ärzten
Die ärztliche Überwachung nach
- Strahlenschutzverordnung (§§ 77, 78, 79, 81, 151, 158 Abs. 3, 165, 166)
darf nur von Ärztinnen/Ärzten vorgenommen werden, die die für die ärztliche Überwachung bei beruflicher Exposition erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen und von der staatlichen Arbeitsschutzbehörde ermächtigt worden sind (§ 175 StrlSchV).
Weitere Information finden Sie hier.
Ärztliche Tätigkeiten nach
- Druckluftverordnung (§§ 10-13)
dürfen nur von Ärztinnen/Ärzten vorgenommen werden, die die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt worden sind (§ 13 DruckLV).