Heimarbeit
Durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) geschützt wird, wer in eigener Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeister/innen arbeitet. Damit soll dem Risiko sozialer Benachteiligung dieser schlecht einsehbaren Arbeitsplätze vorgebeugt werden. Die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sind zwingend. Sie können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nachträglich darauf verzichten. Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit sind die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes zu beachten und einzuhalten. Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines Tarifvertrages haben.
Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat Heimarbeitslisten zu führen, in die alle beschäftigten Heimarbeiter und Hausgewerbetreibenden, Zwischenmeister und Gleichgestellten einzutragen sind.
Je 3 Ablichtungen der Listen jedes Kalenderhalbjahres sind an das Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat 57 – Gewerbeaufsicht Süd, Dessauer Str. 104, 06118 Halle bzw. PF 11 04 34, 06108 Halle zu senden, und zwar
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die Listen des 1. Kalenderhalbjahres (1. Januar bis 30. Juni) zum 31. Juli des laufenden Jahres,
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die Listen des 2. Kalenderhalbjahres (1. Juli bis 31. Dezember) zum 31. Januar des folgenden Jahres.
Diese Termine sind genau einzuhalten, da die Listen für eine ordnungsgemäße Entgeltüberwachung und eine zeitgerechte Statistik zwingend erforderlich sind.
Wer nach Heimarbeit sucht, sollte sich u.a. vor "unseriösen Angeboten" in Kleinanzeigen von Tageszeitungen in Acht nehmen, wenn die Vergabe von Heimarbeit von Vorleistungen abhängig gemacht wird. Wenn eine Vorausgebühr verlangt wird, ist ebenfalls Vorsicht geboten.
Heimarbeitsgesetz
Erste Verordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Nähere Auskünfte zum Heimarbeitsgesetz erteilt das
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt.
Alle Ansprechpartner finden Sie hier