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Aufsichtsprogramm

§ 180 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes sieht vor, dass die zuständige Behörde der Öffentlichkeit eine Kurzfassung des Aufsichtsprogramms und die wichtigsten bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse zugänglich macht. Die Informationen dürfen keine Betriebs- und Geschäfts­geheimnisse enthalten. Die Gesetze des Bundes und der Länder über Umwelt­informationen bleiben dabei unberührt.

Im Aufsichtsprogramm nach § 180 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes legt die zuständige Behörde gemäß § 149 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung die Durchführung und die Modalitäten aufsichtlicher Prüfungen fest. Die zeitlichen Abstände regelmäßiger Vor-Ort-Prüfungen richten sich nach Art und Ausmaß des mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risikos. Dabei sind die Kriterien nach Anlage 16 der Strahlenschutzverordnung zugrunde zu legen (z. B. Höhe der zu erwartenden Expositionen, Aktivität der radioaktiven Stoffe, Risiko für Inkorporationen und unbeabsichtigte Expositionen).

Grundlage für die Erarbeitung eines Aufsichtsprogramms ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach § 180 des Strahlenschutzgesetzes und § 149 der Strahlenschutzverordnung (AVV Aufsichtspro­gramm) vom 18.03.2022.

Kurzfassung des Aufsichtsprogramms und Darstellung der wichtigsten bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse: