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Strahlenschutz im technischen Bereich

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen in der Technik (Gammaradiographie, radiometrische Messeinrichtungen, Gaschromatographie, Ein- und Ausbau von Ionisationsraumeldern, Prüfstrahler) ist in der Regel genehmigungsbedürftig. Für den Betrieb von technischen Röntgeneinrichtungen muss in vielen Fällen ebenfalls eine Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) beantragt werden. Die Inbetriebnahme der Geräte darf in diesen Fällen erst nach dem Erteilen der Genehmigung erfolgen.

Genehmigungsfrei, aber anzeigebedürftig ist beispielsweise der Betrieb von Vollschutzgeräten mit Bauartzulassung oder ortsfesten technischen Röntgeneinrichtungen mit einem bauartzugelassenen Strahler. Sofern die zuständige Behörde die erstattete Anzeige nicht bestätigt hat, ist die Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung frühestens vier Wochen nach Anzeige zulässig (§ 19 Abs. 1 StrlSchG).

In Sachsen-Anhalt ist gemäß § 6 Abs. 1 und 3 der Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht (At-ZustVO) das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV), Fachbereich 5 - Arbeitsschutz - die zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen und die Entgegennahme von Anzeigen zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen. Bitte verwenden Sie die vom LAV zur Verfügung gestellten Formulare und senden sie diese sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen per Post oder per E-Mail an das LAV. Für Fragen können Sie uns gern per E-Mail unter
LAV-Strahlenschutz(at)sachsen-anhalt.de
kontaktieren.

Antragsformulare für Anzeigen und Genehmigungen

Erforderliche Unterlagen für die Anzeige/Genehmigung des Betriebes einer nichtmedizinischen Röntgeneinrichtung

Erforderliche Unterlagen für die Genehmigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen (Strahlern)