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Gentechnisch veränderte Biostoffe

Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten biologischen Arbeitsstoffen unterliegen dem Gentechnikgesetz (GenTG) und seinen Verordnungen. Die BioStoffV findet zusätzlich Anwendung, wenn im Gentechnikrecht keine gleichwertigen oder höheren Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten gestellt werden. Somit sind bei gentechnischen Arbeiten mit Biostoffen die spezifischen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (z. B. TRBA 100 und 120) zu beachten, sofern abstrakte Regelung der GenTSV konkretisiert werden oder die TRBA darüber hinausgeht (§8 GenTSV).

Im Gentechnikrecht umfasst der Begriff des gentechnisch veränderten Organismus (GVO) nicht nur gentechnisch veränderte Mikroorganismen, sondern jede gentechnisch veränderte biologische Einheit, die sich vermehren bzw. genetisches Material weitergeben kann, und schließt somit auch Tiere und Pflanzen ein. Gentechnische Arbeiten haben in angezeigten, angemeldeten bzw. genehmigten gentechnischen Anlagen zu erfolgen, in denen entsprechend des möglichen Risikos der Kontakt der Organismen zu Mensch und Umwelt durch bauliche, technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen  minimiert bzw. verhindert wird (Sicherheitsstufe S1 bis S4).

Aufgaben der Arbeitsschutzverwaltung, der örtlich zuständigen Dezernate (Gewebeaufsicht) des Landesamtes für Verbraucherschutz. 

  • Stellungnahme zum Arbeitsschutz im Rahmen des erforderlichen Anmelde- und Genehmigungsverfahrens für gentechnische Anlagen und Arbeiten gegenüber der Genehmigungsbehörde, dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA)
  • Überwachung der Durchführung des GenTG, der Verordnungen sowie behördlicher Anordnungen und Verfügungen hinsichtlich des Schutzes der Beschäftigten (Überwachungsbehörde nach Zuständigkeitsverordnung)
  • Entgegennahme von Mitteilungen zur Änderung des Projektleiters, des Beauftragten für Biologische Sicherheit; zur Einstellung des Betriebes einer gentechnischen Anlage; zur Änderung sicherheitsrelevanter Einrichtungen und Vorkehrungen, zur Änderung einer Freisetzung; zu Vorkommnissen (§ 21 GenTG).