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Kündigungsschutz und Ausnahmen vom Kündigungsverbot — Mutterschutz – Elternzeit – Pflegezeit – Familienpflegezeit

Informationen zum Kündigungsschutz

 Für Beschäftigte in bestimmten Lebenssituationen gilt ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieser besondere Kündigungsschutz besteht z. B. nach

§ 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

        • während der Schwangerschaft
  • bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche
  • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung

Voraussetzungen für das Kündigungsverbot des Arbeitgebers

  • Schwangerschaft muss bei Zugang einer Kündigung bereits bestehen
  • Arbeitgeber muss
  • zum Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft, Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder Entbindung haben

oder

  • nachträglich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Kündigung über die Schwangerschaft, Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder Entbindung informiert worden sein

§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

  • ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wurde und während der Elternzeit
  • gilt frühestens
    • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr des Kindes
    • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes

Voraussetzung für den Kündigungsschutz

  • wirksame schriftliche Erklärung über die Inanspruchnahme der Elternzeit

 

§ 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und § 2 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

  • von der Ankündigung an und während der

-      kurzzeitigen Arbeitsverhinderung

-      Freistellung (Pflegezeit, sonstige Freistellung)

-      Familienpflegezeit

  • gilt frühestens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn der
  • kurzzeitigen Arbeitsverhinderung
  • Freistellung (Pflegezeit, sonstige Freistellung)
  • oder Familienpflegezeit

Voraussetzung für den Kündigungsschutz

  • wirksame schriftliche Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, Pflegezeit bzw. sonstigen Freistellung oder Familienpflegezeit

Eine arbeitgeberseitige Kündigung von Beschäftigten mit besonderem Kündigungsschutz ist unzulässig, und zwar unabhängig vom Kündigungsgrund. Dieses Verbot umfasst jede Kündigung durch den Arbeitgeber, so z. B. eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, aber auch eine Änderungskündigung, Kündigung während der Probezeit oder eine Kündigung bei Insolvenz.

Alle vorher unter der jeweiligen Rechtsgrundlage aufgeführten Kündigungsverbote sind mit einem Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet, die eine behördliche Ausnahme vom Kündigungsverbot in nur engen Grenzen zulassen. Das heißt, vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Person mit besonderem Kündigungsschutz muss die Kündigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde für zulässig erklärt worden sein.

Sobald dem Arbeitgeber der Bescheid über die behördliche Ausnahme vom Kündigungsverbot (Zulässigkeitserklärung) vorliegt, darf er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Zulässigkeitserklärung ist nichtig.

Anders verhält es sich bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine andere Weise als durch arbeitgeberseitige Kündigung. Beispielsweise stehen Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung der geschützten Person dem besonderen Kündigungsschutz nicht entgegen.

Ausnahme vom Kündigungsverbot nur in besonderen Fällen

Eine Zulässigkeitserklärung kann nur in besonderen Fällen ausnahmsweise erfolgen, so z. B.:

  • bei einer vollständigen oder teilweisen Stilllegung des Betriebes, wenn für die Beschäftigte oder den Beschäftigten keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens bzw. einer anderen Betriebsabteilung besteht oder ein vom Arbeitgeber unterbreitetes zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot auf einem anderen Arbeitsplatz von ihr/ihm abgelehnt wird
  • bei der Verlagerung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung, wenn die/der Beschäftigte am neuen Sitz des Betriebes oder der Betriebsabteilung und auch in einer anderen Betriebsabteilung oder einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht weiterbeschäftigt werden kann oder ein vom Arbeitgeber unterbreitetes zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot auf einem anderen Arbeitsplatz von ihr/ihm abgelehnt wird
  • wenn besonders schwere arbeitsvertragliche Pflichtverstöße oder vorsätzlich strafbare Handlungen der/des Beschäftigten dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen

Antragsstellung

Für eine Ausnahme vom Kündigungsverbot muss der Arbeitgeber zunächst die Zulassung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen.

Zuständige Aufsichtsbehörde in Sachsen-Anhalt


Postanschrift:        
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
Telefax: 0345 52162-401

Ansprechpartnerinnen im Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt


•    Cornelia Krude
Dezernat 51 – Zentraldezernat für Arbeitsschutz
Kühnauer Straße 70
08646 Dessau-Roßlau
Tel.:    0340 6501-251
Telefax:    0345 5643-439
E-Mail:    GAZENTRAL(at)sachsen-anhalt.de

•    Sabine Daul
Dezernat 52 – Gewerbeaufsicht Regionalbereich Nord/Mitte
Große Steinernetischstraße 4
39101 Magdeburg
Tel.:    0391 2564-353
Telefax:    0345 5643-439
E-Mail:    GANORDMITTE(at)sachsen-anhalt.de

Formular

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Gleichwohl ist es zweckmäßig, ein Antragsformular des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt zu nutzen. Mithilfe des nachfolgenden Links kann – je nach Kündigungsgrund – das entsprechende Formular unter „Formulare und Arbeitshilfen des Fachbereiches Arbeitsschutz; Kündigungsschutz und Ausnahmen nach MuSchG, BEEG, PflegeZG und FPfZG heruntergeladen werden:

Hinweis:
Bitte verwenden Sie für die Anzeige/das Ausfüllen des Formulares den Adobe Acrobat Reader, da das Formular für diesen optimiert ist. Die eingebette Anzeigefunktion von PDF-​Dokumenten/PDF-​Formularen im Browser selbst, ohne Verwendung von anderer Software (z. B. Adobe Reader etc.) kann zu eingeschränkten Funktionalitäten bzw. Fehlermeldungen führen.

Bearbeitungsdauer

Ein Antrag auf Kündigungszulassung erfordert stets die Prüfung und Entscheidung im Einzelfall. In Abhängigkeit vom Kündigungsgrund, dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten sowie des Betriebs-/Personalrats und den sich daraus evtl. ergebenden weiteren behördlichen Ermittlungen kann sich die Bearbeitungsdauer über mehrere Wochen erstrecken.

Kosten des Verfahrens

Die Bearbeitung eines Antrags auf Kündigungszulassung ist für den Antragsteller/die Antragstellerin kostenpflichtig. Für eine beantragte Zulässigkeitserklärung sieht die entsprechende Tarifstelle in der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) jeweils eine Rahmengebühr von 250 bis 720 Euro pro geschützte Person vor.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der derzeit geltenden Fassung
  • Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der derzeit geltenden Fassung.
  • Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) in der derzeit geltenden Fassung
  • Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der derzeit geltenden Fassung
  • Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA 2012, 336) in der derzeit geltenden Fassung
Nächste Veranstaltungen ...

13. Stendaler Symposium

Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, plant zusammen mit dem Bundesverband der beamteten Tierärzte e.V. das 13. Stendaler Symposium vom 26. – 28. März 2025.

Das Tagungsprogramm finden Sie hier.

Fachgespräch Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz und Tiergesundheit

Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, führt zusammen mit der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt das diesjährige Fachgespräch Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz und Tiergesundheit am 3. Dezember 2024 in Dessau-Roßlau durch. Mehr Informationen hier.