Arbeitsstätten
Beim Errichten und Betreiben von Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beurteilen und zu gewährleisten.
Die Arbeitsschutzverwaltung ist unter anderem zuständig für den Vollzug des staatlichen Arbeitsstättenrechts. Grundlage hierfür sind die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Die Arbeitsstättenverordnung formuliert Schutzziele. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben wichtige Anhaltspunkte dafür, wie die Arbeitsschutzziele erreicht werden können. Einen vollständigen und aktuellen Überblick über die aktuelle Rechtslage findet man auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de).
Die zuständige Arbeitsschutzverwaltung kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der Arbeitsstätten-Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren wird die Arbeitsschutzverwaltung durch die Bauordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte beteiligt. Dabei hat sie zu prüfen, ob das in den Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben die an Arbeitsstätten zu stellenden Anforderungen erfüllt und eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.
Ansprechpartner zum Thema Arbeitsstätten sind die örtlich zuständigen Dezernate 53 bis 57 der Gewerbeaufsicht im Landesamt für Verbraucherschutz. Außerdem stehen am Standort Dessau-Roßlau in den Dezernaten 51 und 52 Mitarbeiter zur Unterstützung der Regionaldezernate für spezielle Anfragen sowie eine Landesmessstelle mit Experten für physikalische Schadfaktoren wie Klima, Lärm und Vibration sowie Gefahrstoffe zur Verfügung.