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Pflegzeit und Kündigungsverbot

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der derzeit geltenden Fassung.

Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen wollen, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich für einen begrenzten Zeitraum vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne dadurch den Bestand des Arbeitsverhältnises zu gefährden.  

Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) fern zu bleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung selbst sicherzustellen. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorzulegen. Das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, um in einem Akutfall einen nahen Angehörigen zu pflegen, besteht unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten.  

Pflegezeit
Beschäftigte können sich für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten von der Arbeitsleistung freistellen lassen. Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss sie spätestens zehn Arbeitstage vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Pflegezeit genommen werden soll. Die Beschäftigen haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

Kündigungsverbot
Nach § 5 Abs. 1 PflegeZG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnisses von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen. Unzulässig ist sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch Änderungskündigungen, Kündigungen während der Probezeit oder Kündigung bei Insolvenz sind grundsätzlich verboten. 

Ausnahmen vom Kündigungsschutz
In besonderen Fällen ist eine Ausnahme vom Kündigungsverbot möglich. In diesen besonderen Fällen muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der beabsichtigten Kündigung die Zulassung der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich 5 – Arbeitsschutz beantragen. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, sollte aber schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten.  

Ein Grund für das Vorliegen eines besonderen Falls kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn  

  • der Betrieb oder die Betriebsabteilung, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beschäftigt ist, stillgelegt wird und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder in einem anderen Betriebsteil des Betriebes weiterbeschäftigt werden kann,
  • der Betrieb oder eine Betriebsabteilung, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beschäftigt ist, verlagert wird und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht am neuen Sitz des Betriebes oder der Betriebsabteilung beschäftigt werden kann,
  • wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Falle der Stilllegung oder Verlagerung des Betriebes oder der Betriebsabteilung eine ihr/ihm vom Arbeitgeber angebotene, zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ablehnt,
  • der Arbeitgeber in Kleinbetrieben zur Fortführung des Betriebes dringend auf eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft angewiesen ist, die er nur einstellen kann, wenn er mit ihr einen unbefristeten Arbeitvertrag schließt,
  • durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Elternzeit die Existenz des Betriebes oder der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers gefährdet wird oder
  • besonders schwere Verstöße der Arbeitnehmerin oder des Arbeitsnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzlich strafbaren Handlungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

Kommt die Behörde nach der Prüfung des Sachverhalts und der Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass solch ein besonderer Fall gegeben ist, dann hat die Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob ausnahmsweise die Kündigung für zulässig zu erklären ist.  

Erst nach Erhalt der behördlichen Zulässigkeitserklärung kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während des Kündigungsschutzes rechtswirksam kündigen.  

Funktionsbezeichnungen samt Bezügen gelten in männlicher und weiblicher Form. 

Stand: 01/2010

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