Anzeige und Erlaubnis von Tätigkeiten mit Biostoffen
In Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie besteht für Tätigkeiten
- in der Schutzstufe 3 und 4 Erlaubnispflicht (§ 15 BioStoffV) und
- mit Biostoffen der Risikogruppe 2 und 3 (**) Anzeigepflicht (§ 16 BioStoffV).
Der Erlaubnisvorbehalt gilt auch für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes in denen eine Patientenstation der Schutzstufe 4 – Sonderisolierstation – vorgesehen ist, die Aufnahme eines entsprechend infizierten Patienten ist darüber hinaus anzuzeigen.
Wir stellen Ihnen die nachfolgenden Formulare zur Verfügung:
- Antrag auf Erlaubnis nach § 15 Biostoffverordnung
- Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach § 16 BioStoffV
(Das Anzeigeformular ist auch für Anzeigen nach §§ 49, 50 Infektionsschutzgesetz nutzbar, hierzu weitere Informationen unter Hygiene > Infektionsschutz > Tätigkeiten mit Krankheitserregern)
Ansprechpartner sind die örtlich zuständigen Dezernate 52 bis 54 des Landesamtes für Verbraucherschutz.