Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Hierzu gehört neben der arbeitsmedizinischen Beurteilung der Gefährdungen, der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung im Rahmen der Unterrichtung der Beschäftigten nach BioStoffV, bei beruflicher Exposition gegenüber bestimmten Mikroorganismen die Veranlassung oder das Angebot einer speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge - Pflicht- und Angebotsvorsorge (Anhang Teil 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)). Dies gilt auch für Schülerinnen/Schüler, Studierende, sonstige Personen sofern sie Tätigkeiten mit Biostoffen durchführen (§ 12 BioStoffV).
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