Ermächtigung von Ärzten
Die ärztliche Überwachung nach
- Strahlenschutzverordnung (§§ 77, 78, 79, 81, 151, 158 Abs. 3, 165, 166)
darf nur von Ärztinnen/Ärzten vorgenommen werden, die die für die ärztliche Überwachung bei beruflicher Exposition erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen und von der staatlichen Arbeitsschutzbehörde ermächtigt worden sind (§ 175 StrlSchV).
Ärztliche Tätigkeiten nach
- Druckluftverordnung (§§ 10-13)
dürfen nur von Ärztinnen/Ärzten vorgenommen werden, die die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt worden sind (§ 13 DruckLV).
Auskunft über ermächtigte Ärztinnen/Ärzten und zur Antragstellung für die (Weiter-) Ermächtigung erteilt:
Frau Sabine Freyer
Tel.: 0340-6501-261 oder 6501-220, Fax: 0340-6501-288
E-Mail: sabine.freyer[at]sachsen-anhalt.de
Formulare zum Download:
- Ermächtigung zur ärztlichen Überwachung nach Strahlenschutzverordnung
- Weiterermächtigung zur ärztlichen Überwachung nach Strahlenschutzverordnung
- Meldebogen ärztlicher Untersuchungen durch ermächtigte Ärztinnen/Ärzte (§ 175 StrlSchV)
Die Anträge sind unterschrieben an die in den Formularen angegebene Postanschrift zu senden. Die Ermächtigungen sind gebührenpflichtig.
Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen
Einzelheiten zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde sind der "Richtlinie für die Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte" zu entnehmen (GMBl 2004, S. 350ff).
Die inhaltlichen Ausführungen dieser Richtlinie werden nach Auskunft des BMU weiterhin so lange angewendet, bis eine aktualisierte Fassung erarbeitet und beschlossen worden ist.