Ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
1. Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23.10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung- JArbSchUV vom 16.10.1990 (BGBl. I. S. 2221, geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 11.12.2024 (BGBl. I Nr. 411)
2. Allgemeine Hinweise
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden sind und dem Arbeitgeber darüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Enthält diese Bescheinigung einen Vermerk, dass bestimmte Arbeiten vermieden werden müssen, so darf der Jugendliche mit diesen Tätigkeiten nicht beschäftigt werden.
Die Vorgaben für die ärztliche Untersuchungen gelten ausschließlich für Jugendliche. Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG können von jedem niedergelassenen Arzt oder von einem Betriebsarzt vorgenommen werden; es gilt das Prinzip der freien Arztwahl.
Hinweis: Für Jugendliche, die für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, ist keine ärztliche Untersuchung nach den JArbSchG erforderlich.
3. Untersuchungsberechtigungsschein des Landes Sachsen-Anhalt und Vordrucke
Für die Erstuntersuchung benötigen die Jugendlichen in jedem Fall einen Untersuchungsberechtigungsschein des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Antrag auf Kostenerstattung und einen Erhebungsbogen nach dem Vordruck der Anlage 1 der JArbSchUV.
Die Vordrucke umfassen im Einzelnen:
- Anlage 1 Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Anlage 1a Erhebungsbogen für die Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Anlage 2 Zum Verbleib bei dem untersuchenden Arzt – Erhebungs-/Nachuntersuchungsbogen (Teil 2)
- Anlage 2a Zum Verbleib bei dem untersuchenden Arzt – Erhebungs-/Nachuntersuchungsbogen (Teil 2)
- Anlage 3 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
- Anlage 4 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
- Überweisung zur Ergänzungsuntersuchung
- Liquidation zur Ergänzungsuntersuchung
Zuständig für die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Vordrucke sind die Gemeinden (kreisfreie Städte, Verwaltungsgemeinschaften und Einheitsgemeinden).
Die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine an Jugendliche erfolgt personengebunden durch die jeweilige Gemeinde, in deren Bezirk der Jugendliche seinen Hauptwohnsitz hat.
Bei der Aushändigung des Untersuchungsberechtigungsscheines und der Anlage 1 Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung erhalten Jugendliche auch den Untersuchungsberechtigungsschein und die Anlage 1a Erhebungsbogen für die Nachuntersuchungen. Diese Unterlagen sind aufzubewahren und dem Arzt bei der ersten Nachuntersuchung vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen.
Ärzte haben für die Aufzeichnung aller Untersuchungsergebnisse, die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten sowie die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen der JArbSchUV zu verwenden. Bei einer Ergänzungsuntersuchung soll der Arzt die Vordrucke des Landes Sachsen-Anhalt (Überweisung und Liquidation zur Ergänzungsuntersuchung) nutzen. Alle Vordrucke können von der zuständigen Gemeinde bezogen werden.
4. Ärztliche Untersuchungen
4.1 Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG)
Vor Beginn der Erstuntersuchung soll der Jugendliche dem Arzt einen vollständig ausgefüllten Untersuchungsberechtigungsschein des Landes Sachsen-Anhalt mit Unterschrift der Personensorgeberechtigten und den Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten sowie die dazugehörige „Anlage 1 Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)“ vollständig ausgefüllt vorlegen.
4.2 Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)
Die erste Nachuntersuchung ist spätestens ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung durchzuführen. Der Arbeitgeber muss sich die Bescheinigung über diese ärztliche Nachuntersuchung, die nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf, vorlegen lassen.
4.3 Weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JArbSchG)
Nach Ablauf eines jeden weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen, ohne dass eine solche Untersuchung Voraussetzung für eine Fortdauer der Beschäftigung wäre.
4.4 Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)
Ergibt eine der genannten Untersuchungen, dass der Jugendliche hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind oder die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht absehbar sind, so soll der Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen.
4.5 Ergänzungsuntersuchungen (§ 38 JArbSchG)
Der untersuchende Arzt hat eine Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Facharzt oder Zahnarzt zu veranlassen, wenn er den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur mit Hilfe des Ergebnisses einer ergänzenden Untersuchung beurteilen kann.
5. Kostenerstattung
Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen trägt das Land Sachsen-Anhalt. Voraussetzung dafür ist, dass der Jugendliche seinen Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hat.
5.1 Abrechnungsstelle
Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen für Untersuchungen nach dem JArbSchG erfolgt durch das
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
5.2 Abrechnung und Vergütung der ärztlichen Leistungen
Die Abrechnung und Vergütung der ärztlichen Leistungen für Untersuchungen nach dem JArbSchG erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Die im Rahmen des JArbSchG geforderten Untersuchungen werden – mit Ausnahme der Ergänzungsuntersuchung – als Komplexleistung Nr. 32 GOÄ abgerechnet. Die Vergütung der GOÄ Nr. 32 erfolgt mit dem einfachen Gebührensatz und beträgt derzeit 23,31 €.
Die Kostenerstattung für ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG durch das Land ist nur möglich, wenn der Abrechnungsstelle für die jeweils durchgeführte Untersuchung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen.
Dies betrifft im Einzelnen:
- den Untersuchungsberechtigungsschein des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich des im unteren Teil des Formblattes befindlichen Antrages auf Erstattung der Untersuchungskosten
- die Liquidation zur Ergänzungsuntersuchung
Für die Liquidation zur Ergänzungsuntersuchung ist der Vordruck des Landes Sachsen-Anhalt zu verwenden; eine Kopie der Überweisung zur Ergänzungsuntersuchung ist unbedingt beizufügen. Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen für eine Ergänzungsuntersuchung gemäß § 38 JArbSchG ist nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ, gesondert für jede einzelne erbrachte Leistung und mit dem einfachen Gebührensatz vorzunehmen.





