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Körperliche Eignung

Bei der Beurteilung der körperlichen Eignung nach § 3 Lastenhandhabungsverordnung sollte der Arbeitgeber die Hilfe und Unterstützung seines nach § 2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) bestellten Betriebsarztes in Anspruch nehmen. Dieser führt die nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 46 erforderlichen arbeitsmedizinischen Untersuchungen durch. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Erhaltung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von Beschäftigten und wirkt der Entstehung von berufsbedingten Erkrankungen entgegen. Welchem Personenkreis die Untersuchung angeboten wird, entscheidet der Arbeitgeber möglichst nach Beratung mit

  • dem Betriebsarzt und
  • der nach § 5 ASiG bestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit

unter Zugrundelegung der Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 46 „Belastungen des Muskel- und Skelettsystem“ (DGUV Information 250-453).

Der Beschäftigte selbst kann nach § 11 Arbeitsschutzgesetz beim Arbeitgeber den Wunsch nach regelmäßigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen äußern.

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Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich Veterinärmedizin, plant zusammen mit der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt das diesjährige Fachgespräch Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz und Tiergesundheit am 5. Dezember 2023 in Bernburg/Strenzfeld durchzuführen.

Schwerpunkte sind Themen aus der Tierseuchenbekämpfung, dem Tierschutz, der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit.  Das Programm sowie die Anmeldeinformationen werden im Oktober 2023 im Deutschen Tierärzteblatt und auf den entsprechenden Homepages veröffentlicht.