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Körperliche Eignung

Bei der Beurteilung der körperlichen Eignung nach § 3 Lastenhandhabungsverordnung sollte der Arbeitgeber die Hilfe und Unterstützung seines nach § 2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) bestellten Betriebsarztes in Anspruch nehmen. Dieser führt die nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 46 erforderlichen arbeitsmedizinischen Untersuchungen durch. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Erhaltung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von Beschäftigten und wirkt der Entstehung von berufsbedingten Erkrankungen entgegen. Welchem Personenkreis die Untersuchung angeboten wird, entscheidet der Arbeitgeber möglichst nach Beratung mit

  • dem Betriebsarzt und
  • der nach § 5 ASiG bestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit

unter Zugrundelegung der Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 46 „Belastungen des Muskel- und Skelettsystem“ (DGUV Information 250-453).

Der Beschäftigte selbst kann nach § 11 Arbeitsschutzgesetz beim Arbeitgeber den Wunsch nach regelmäßigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen äußern.

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