Ferienjobs: Informationen für Arbeitgeber, Schüler und Schülerinnen
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG) vom 12.04.1976 (BGBl. S. 965) in der derzeit geltenden Fassung.
Nicht nur während der Berufsausbildung, sondern auch im Rahmen eines Ferienjobs gelten für Schülerinnen und Schüler die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
1. Ab 15 Jahren darf in den Ferien gearbeitet werden.
Schülerinnen und Schüler dürfen während der Ferien eine Beschäftigung aufnehmen, sobald sie 15 Jahre alt sind.
2. Ferienjob - insgesamt 4 Wochen im Jahr und 40 Stunden in der Woche.
Bis zum Abschluss der Vollzeitschulpflicht (in Sachsen-Anhalt neun Jahre) dürfen Schülerinnen und Schüler über 15 Jahre in den Ferien maximal 4 Wochen im Jahr einer Beschäftigung nachgehen. Wie diese Zeit auf das Kalenderjahr verteilt wird, bleibt jedem Einzelnen überlassen. Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ist die Ferienarbeit nicht mehr gesetzlich auf vier Wochen im Jahr begrenzt.
Die Arbeitszeit darf 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche prinzipiell nicht übersteigen; Pausen zählen dabei nicht mit. An Werktagen darf die Arbeitszeit auf 8½ Stunden verlängert werden, wenn sie dafür an anderen Werktagen derselben Woche verkürzt wird (z. B. am Freitag). Grundsätzlich gilt die 5-Tage-Woche.
Schülerinnen und Schüler dürfen nur in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 20 Uhr abends beschäftigt werden. Vom Arbeitsende bis zum Beginn der Arbeit am nächsten Morgen muss ihnen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden garantiert sein.
Die Schichtzeit – d. h. die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen – darf in der Regel höchstens 10 Stunden betragen.
Auch die Ruhepausen schreibt der Gesetzgeber vor. Länger als 4½ Stunden hintereinander dürfen Jungendliche ohne Ruhepause nicht beschäftigt werden. Die Ruhepausen müssen
- bei einer täglichen Arbeitszeit von
4½ bis 6 Stunden – mindestens 30 Minuten, - bei einer Arbeitszeit von
mehr als 6 Stunden – mindestens 60 Minuten betragen.
Ein Ferienjob an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen ist grundsätzlich verboten.
3. Keine Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten
Schülerinnen und Schüler dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden; dies sind Arbeiten,
1. die ihre körperliche und seelische Leistungsfähigkeit übersteigen; dies
kann z. B. sein bei
- dem Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten,
- Arbeiten mit erzwungener Körperhaltung,
- Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung,
2. bei denen sie stittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
3. die mit Unfallgefahren verbunden sind; dies kann beispielsweise der Fall
sein bei
- dem Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten,
- Arbeiten in gefährlichen Arbeitssituationen, wie bei Abbrucharbeiten oder
beim Fällen von Bäumen,
- Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln, wie Handschleif- und Trenn-
maschinen, Bolzensetzwerkzeugen, schnelllaufenden Holzbearbeitungs-
maschinen (Säge-, Hobel-, Fräs-, Hack- und Spannschneidemaschinen),
Zentrifugen,
- Arbeiten mit explosionsgefährlichen oder brandfördernden Stoffen,
- Schweißarbeiten
- dem Führen von Kranen,
4. bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte durch
starke Nässe gefährdet wird; dies kann beispielsweise sein
- Arbeiten in Hüttenwerken oder Gießereien in der Nähe von Öfen oder
heißen Massen,
- Arbeiten in Räumen zur Lagerung oder Herstellung von Tiefkühlware,
- Nässe-Arbeiten in Schlachthöfen und Brauereien,
5. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder
Strahlen ausgesetzt sind,
6. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des
Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
7. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im
Sinne der Richtlinie 90/976/EWG ausgesetzt sind.
Untersagt ist z. B. auch die Arbeit am Fliessband, wo sich die Bezahlung nach der geleisteten Arbeitsmenge bzw. Stückzahl richtet (Akkordarbeit).
4. Das hat der Arbeitgeber zu beachten
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler bei ihrer Tätigkeit vor gesundheitlichen Gefahren geschützt sind.
Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schülerinnen und Schüler über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren unterweisen.
Die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nach den Bestimmungen des JArbSchG sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Schülerinnen und Schüler zwingend. Auch mit ihrer Zustimmung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden.
Wird eine persönliche Schutzausrüstung benötigt, dann hat diese grundsätzlich der Arbeitgeber in geeigneter Weise unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Verstöße des Arbeitgebers gegen die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen sogar Straftaten. Dabei kann eine Geldbuße bis zu 15.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe gegen den Arbeitgeber verhängt werden.
Zuständige Aufsichtsbehörde für die Kontrolle der Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist in Sachsen-Anhalt das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV). Das regional zuständige Dezernat des LAV ist Ansprechpartner für alle Fragen zum Thema Kinder- und Jugendarbeitsschutz.
5. Keine zusätzlichen Kosten für Versicherungen
Jeder Unternehmer ist pflichtunfallversichert. Somit sind die Schülerinnen und Schüler während des Ferienjobs über den Arbeitgeber versichert. Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber den Schaden über seine gesetzliche Unfallversicherung regulieren.
Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) fallen in der Regel bei Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler nicht an.
Es gibt eine Ausnahme: Sollte sich an den Sommer-Ferienjob eine Berufsausbildung anschließen, dann wird schon die Zeit des Ferienjobs versicherungspflichtig. Grundsätzlich ist es ratsam, sich bei der zuständigen Krankenkasse über die Versicherungsbedingungen für Schülerinnen und Schüler im Ferienjob zu informieren.
Für Fragen des Tarifs und der Entlohnung ist das LAV nicht zuständig.
Stand: 01/2013