Ferienjobs: Informationen für Arbeitgeber, Schüler und Schülerinnen
Nicht nur während der Berufsausbildung, sondern auch im Rahmen eines Ferienjobs gelten für Schülerinnen und Schüler die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
Zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Ausführung des JArbSchG ist das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV).
Ab 15 Jahren darf in den Ferien gearbeitet werden
Schülerinnen und Schüler dürfen eine Beschäftigung aufnehmen, sobald sie 15 Jahre alt sind.
Bis zum Abschluss der Vollzeitschulpflicht (in Sachsen-Anhalt neun Jahre) dürfen Schülerinnen und Schüler über 15 Jahre in den Schulferien maximal 4 Wochen im Jahr einer Beschäftigung nachgehen. Wie diese Zeit auf das Kalenderjahr verteilt wird, bleibt jedem Einzelnen überlassen. Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ist die Ferienarbeit nicht mehr gesetzlich auf vier Wochen im Jahr begrenzt.
Ferienjob – Regelungen zu Arbeits- und Ruhezeiten
Die Arbeitszeit darf 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche nicht übersteigen; Pausen zählen dabei nicht mit. Grundsätzlich gilt die 5-Tage-Woche.
Eine Beschäftigung darf nur in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 20 Uhr abends erfolgen. Vom Arbeitsende bis zum Beginn der Arbeit am nächsten Morgen muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden garantiert sein.
Die Schichtzeit – d. h. die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen – darf in der Regel höchstens 10 Stunden betragen.
Auch die Ruhepausen schreibt der Gesetzgeber vor. Länger als 4½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche ohne Ruhepause nicht beschäftigt werden.
Ruhepausen müssen bei einer täglichen Arbeitszeit von
- 4½ bis 6 Stunden – mindestens 30 Minuten und bei
- mehr als 6 Stunden – mindestens 60 Minuten betragen.
Ein Ferienjob an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen ist grundsätzlich verboten. Für Jugendliche über 16 Jahre gibt es aber auch Ausnahmen, z. B. für das Gaststättengewerbe oder Krankenhäuser (vgl. § 14 JArbSchG).
Keine Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten
Schülerinnen und Schüler dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre körperliche oder seelische Belastungsgrenze überschreitet, die mit Unfallgefahren verbunden sind, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm oder Strahlen, Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder die ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte gefährdet.
Beispiele:
- Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten,
- Arbeiten in Zwangshaltung,
- Arbeiten mit einem zu hohen Maß an Verantwortung,
- Arbeiten in gefährlichen Arbeitssituationen, wie z. B. bei Abbrucharbeiten oder beim Fällen von Bäumen,
- Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln, wie z. B. mit Handschleif- und Trennmaschinen, Bolzensetzwerkzeugen, schnelllaufenden Holzbearbeitungsmaschinen,
- Arbeiten mit explosionsgefährlichen oder brandfördernden Stoffen,
- Schweißarbeiten,
- Führen von Arbeitsmaschinen,
- Arbeiten in Gießereien in der Nähe von Öfen oder heißen Massen,
- Arbeiten in Räumen zur Lagerung oder Herstellung von Tiefkühlware …
Untersagt ist z. B. auch die Arbeit am Fließband, wo sich die Bezahlung nach der geleisteten Arbeitsmenge bzw. Stückzahl richtet (Akkordarbeit).
Das hat der Arbeitgeber zu beachten
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
- den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler bei ihrer Tätigkeit vor gesundheitlichen Gefahren geschützt sind
- vor Beginn der Beschäftigung eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) durchzuführen
- Schülerinnen und Schüler über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen
- bei Bedarf eine persönliche Schutzausrüstung in geeigneter Weise unentgeltlich zur Verfügung zu stellen
Die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nach den Bestimmungen des JArbSchG sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Schülerinnen und Schüler zwingend. Auch mit ihrer Zustimmung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden.
Keine zusätzlichen Kosten für Versicherungen
Jeder Unternehmer ist pflichtunfallversichert. Somit sind die Schülerinnen und Schüler während des Ferienjobs über den Arbeitgeber versichert. Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber den Schaden über seine gesetzliche Unfallversicherung regulieren.
Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) fallen in der Regel bei Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler nicht an.
Es gibt eine Ausnahme: Sollte sich an den Sommer-Ferienjob eine Berufsausbildung anschließen, dann wird schon die Zeit des Ferienjobs versicherungspflichtig. Grundsätzlich ist es ratsam, sich bei der zuständigen Krankenkasse über die Versicherungsbedingungen für Schülerinnen und Schüler im Ferienjob zu informieren.
Für Fragen des Tarifs und der Entlohnung ist das LAV nicht zuständig.
Bei allen anderen Fragen zum Thema Kinder- und Jugendarbeitsschutz ist das regional zuständige Dezernat des LAV Ihr Ansprechpartner
Stand: 11/2025





