Ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965) in der derzeit geltenden Fassung.
1. Allgemeine Hinweise
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden sind und dem Arbeitgeber darüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Enthält diese Bescheinigung einen Vermerk, dass die Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Tätigkeiten in der Gesundheit oder Entwicklung gefährdet werden können, so dürfen sie diese Tätigkeiten nicht ausführen.
Die Bestimmungen für ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG gelten ausschließlich für Jugendliche. Jugendliche(r) im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Die Kosten für die Untersuchungen trägt das Land Sachsen-Anhalt. Voraussetzung dafür ist, dass der/die Jugendliche seinen/ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hat.
Ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG können von Ärzten/Ärztinnen des kinder- und jugendärztlichen Dienstes, aber auch von jedem/jeder anderen niedergelassenen Arzt/Ärztin oder Betriebsarzt bzw. -ärztin vorgenommen werden; es gilt das Prinzip der freien Arztwahl.
2. Ärztliche Untersuchungen
2.1 Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG)
Die Erstuntersuchung ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt von Jugendlichen in das Berufsleben. Sie dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit von einer Ärztin/einem Arzt untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine von dieser Ärztin/diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt (§ 32 Abs. 1). Diese ärztliche Bescheinigung ist ausgehend vom Tag der abschließenden Untersuchung 14 Monate gültig.
Vor Beginn der Erstuntersuchung hat der Jugendliche dem Arzt einen vollständig ausgefüllten Untersuchungsberechtigungsschein des Landes Sachsen-Anhalt mit Unterschrift des Personensorgeberechtigten und den Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten sowie den dazugehörigen Erhebungsbogen (Anlage 1 – weiß) für die Erstuntersuchung - vollständig ausgefüllt und unterschrieben - vorzulegen.
2.2 Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)
Die erste Nachuntersuchung ist spätestens ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung durchzuführen. Der Arbeitgeber muss sich die Bescheinigung über diese ärztliche Nachuntersuchung, die nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf, vorlegen lassen. Bei der Erstuntersuchung erhält Jugendliche auch den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen (Anlage 1a – rosa) für die erste Nachuntersuchung. Diese Unterlagen sind aufzubewahren und dem Arzt bei der ersten Nachuntersuchung vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen.
2.3 Weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JArbSchG)
Nach Ablauf eines jeden weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen, ohne dass eine solche Untersuchung Voraussetzung für eine Fortdauer der Beschäftigung wäre.
2.4 Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)
Ergibt eine der genannten Untersuchungen, dass der Jugendliche hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind oder die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jungendlichen noch nicht zu übersehen sind, so soll der Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen.
2.5 Ergänzungsuntersuchungen (§ 38 JArbSchG)
Der untersuchende Arzt hat eine Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Facharzt oder Zahnarzt zu veranlassen, wenn er den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur mit Hilfe des Ergebnisses einer ergänzenden Untersuchung beurteilen kann.
Hinweis: Für Jugendliche, die in den Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, ist keine Untersuchung nach den JArbSchG erforderlich.
3. Untersuchungsberechtigungsscheine des Landes Sachsen-Anhalt und Vordrucke
Für die Erstuntersuchung und die erste Nachuntersuchung benötigen die Jugendlichen in jedem Fall jeweils einen Untersuchungsberechtigungsschein des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Antrag auf Kostenerstattung und einen Erhebungsbogen. Zuständig für die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine des Landes Sachsen-Anhalt sind die Gemeinden (kreisfreie Städte, Verwaltungsgemeinschaften und Einheitsgemeinden). Die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbögen an Jugendliche erfolgt personengebunden durch die jeweilige Gemeinde, in deren Bezirk der/die Jugendliche seinen/ihren Hauptwohnsitz hat.
Ärzte und Ärztinnen haben für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und die Aufzeichnung aller Untersuchungsergebnisse die Vordrucke gemäß den Anlagen der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung und des Landes Sachsen-Anhalt zu verwenden. Diese Vordrucke können von der zuständigen Gemeinde oder ggf. vom Gesundheitsamt bezogen werden.
Die Vordrucke umfassen im Einzelnen:
- den Untersuchungsbogen für die Erstuntersuchung mit der ärztlichen Mitteilung an den Personensorgeberechtigten und der ärztlichen Bescheinigung für den Arbeitgeber (Formularsatz - weiß),
- den Untersuchungsbogen für Nachuntersuchungen mit der ärztlichen Mitteilung an den Personensorgeberechtigten und der ärztlichen Bescheinigung für den Arbeitgeber (rosa Formularsatz - rosa),
- die Überweisung zur Ergänzungsuntersuchung und
- die Liquidation zur Ergänzungsuntersuchung.
4. Kostenerstattung
Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen trägt das Land Sachsen-Anhalt. Voraussetzung dafür ist, dass der/die Jugendliche seinen/ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt hat.
4.1 Abrechnungsstelle
Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen für Untersuchungen nach dem JArbSchG erfolgt durch das
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
4.2 Abrechnung und Vergütung der ärztlichen Leistungen
Die Abrechnung und Vergütung der ärztlichen Leistungen für Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Die im Rahmen des JArbSchG geforderten Untersuchungen werden - mit Ausnahme der Ergänzungsuntersuchung – als Komplexleistung Nr. 32 GOÄ abgerechnet. Die Vergütung der GOÄ Nr. 32 erfolgt mit dem einfachen Gebührensatz und beträgt derzeit 23,31 € (Punktwert x Punktzahl).
Die Kostenerstattung für ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG durch das Land Sachsen-Anhalt ist nur möglich, wenn der Abrechnungsstelle für die jeweils durchgeführte Untersuchung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen. Dies betrifft im Einzelnen:
- den Untersuchungsberechtigungsschein des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich des im unteren Teil des Formblattes befindlichen Antrages auf Erstattung der Untersuchungskosten (Betrifft Untersuchungen nach §§ 32 bis 35 und 42 JArbSchG)
- die Liquidation zur Ergänzungsuntersuchung (Betrifft nur Ergänzungsuntersuchungen nach § 38 JArbSchG)
Für die Liquidation zur Ergänzungsuntersuchung ist der Vordruck des Landes Sachsen-Anhalt zu verwenden; eine Kopie der Überweisung zur Ergänzungsuntersuchung ist unbedingt beizufügen. Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen für eine Ergänzungsuntersuchung gemäß § 38 JArbSchG ist nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ, gesondert für jede einzelne erbrachte Leistung und mit dem einfachen Gebührensatz vorzunehmen.
Alle Ansprechpartner finden Sie hier.