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Elternzeit und Kündigungsverbot

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der Fassung der Bekannmachung vom 05.12.2006 (BGBl. S. 2748) in der derzeit geltenden Fassung    

Elternzeit
Die Elternzeit benennt einen Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Einen Anspruch auf Elterzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.  

Auch Großeltern können Elternzeit zur Betreuung des Enkelkindes nehmen, wenn  

  • der Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und
  • keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.  

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Von diesen 3 Jahren kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten auch auf die Zeit bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist. Die Schutzfrist nach der Entbindung wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet.  

Während der Elternzeit ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu keinerlei Tätigkeit verpflichtet. Wer jedoch beabsichtigt, während der Elternzeit Teilzeit (maximal 30 Stunden pro Woche) zu arbeiten, sollte dem Arbeitgeber bereits bei der Anmeldung der Elternzeit seinen Teilzeitwunsch mitteilen und einen Vorschlag zum Zeitpunkt und zur Lage der Arbeitszeit unterbreiten.  

Anmeldung des Elternzeit
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig verbindlich erklären, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen werden soll.  

Diese schriftliche Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber ist in jedem Fall erforderlich und keinesfalls damit erledigt, dass bei der Elterngeldstelle ein Antrag auf Elterngeld gestellt wird.  

Auf die Elternzeit haben Eltern einen Rechtsanspruch. Deshalb bedarf die Elternzeit nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer die Elternzeit zu bescheinigen.  

Kündigungssverbot
Nach den Regelungen des § 18 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit nicht kündigen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Anmeldung, höchsten jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und endet mit dem Ablauf der Elternzeit. Unzulässig ist sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch Änderungskündigungen, Kündigungen während der Probezeit oder Kündigung bei Insolvenz sind grundsätzlich verboten.  

Ausnahmen vom Kündigungsschutz
In besonderen Fällen ist eine Ausnahme vom Kündigungsverbot möglich. In diesen besonderen Fällen muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der beabsichtigten Kündigung die Zulassung der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich 5 – Arbeitsschutz beantragen. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, sollte aber schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten.  

Ein Grund für das Vorliegen eines besonderen Falls (siehe Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Elternzeit) kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn  

  • der Betrieb oder die Betriebsabteilung, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beschäftigt ist, stillgelegt wird und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder in einem anderen Betriebsteil des Betriebes weiterbeschäftigt werden kann,
  • der Betrieb oder eine Betriebsabteilung, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beschäftigt ist, verlagert wird und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht am neuen Sitz des Betriebes oder der Betriebsabteilung beschäftigt werden kann,    
  • wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Falle der Stilllegung oder Verlagerung des Betriebes oder der Betriebsabteilung eine ihr/ihm vom Arbeitgeber angebotene, zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ablehnt,
  • der Arbeitgeber in Kleinbetrieben zur Fortführung des Betriebes dringend auf eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft angewiesen ist, die er nur einstellen kann, wenn er mit ihr einen unbefristeten Arbeitvertrag schließt,
  • durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Elternzeit die Existenz des Betriebes oder die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers gefährdet wird oder
  • besonders schwere Verstöße der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzlich strafbare Handlungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.  

Kommt die Behörde nach der Prüfung des Sachverhalts und der Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass solch ein besonderer Fall gegeben ist, dann hat die Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob ausnahmsweise die Kündigung für zulässig zu erklären ist.  

Erst nach Erhalt der behördlichen Zulässigkeitserklärung kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während des Kündigungsschutzes rechtswirksam kündigen.  

Funktionsbezeichnungen samt Bezügen gelten in männlicher und weiblicher Form.  

Dieser Beitrag wird ständig durch das LAV aktualisiert. Stand: 01/2010

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