Meldewesen übertragbarer Krankheiten
In Deutschland sind gemäß § 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Ärzte, Leiter von medizinischen Laboratorien, Tierärzte, Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen zur Meldung von Krankheiten bzw. Krankheitserregern verpflichtet. Die meldepflichtigen Krankheiten (§ 6) und Krankheitserreger (§ 7) sind im IfSG festgelegt. Krankheiten nach § 6 Abs. 1 und 2 des IfSG und Krankheitserreger nach § 7 Abs. 1 und 2 IfSG sind - auch unabhängig voneinander - namentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen (§ 6 Abs. 3) an das für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt zu melden. Ebenfalls nichtnamentlich sind bestimmte in § 7 Abs. 3 festgelegte Krankheitserreger zu melden, diese Meldung muss jedoch an das Robert Koch-Institut (RKI) erfolgen.
Zusätzlich gilt in Sachsen-Anhalt eine Verordnung über die erweiterte Meldepflicht übertragbarer Krankheiten (GVBl. LSA Nr. 21/2005). Danach sind hier außerdem alle viralen Meningitiden und Nachweise von Borrelia burgdorferi sowie Streptococcus pneumoniae (direkter Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen sterilen Substraten) meldepflichtig. Mumps, Pertussis, Röteln, Varizellen bzw. Nachweise von Bordetella pertussis, Mumpsvirus, Rötelnvirus und Varizellenvirus wurden inzwischen in die nationale Meldepflicht laut IfSG §§ 6, 7 integriert.
Mit dem im Sommer 2017 novellierten Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Etablierung und Umsetzung eines elektronischen Melde- und Informationssystems in Deutschland (DEMIS) ermöglicht (§ 14 IfSG). Ziel von DEMIS ist es, den bürokratischen Aufwand der Meldenden und der Gesundheitsämter zu reduzieren und einen besseren Datenaustausch für eine effektivere Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu erreichen. Ärzten, Leitern von Laboratorien u.a. soll eine automatisierte elektronische Meldung ermöglicht werden. Bisher nehmen die Gesundheitsämter Meldungen überwiegend per Fax entgegen, um sie anschließend in eine Melde- und Übermittlungssoftware zu übertragen.
Das Landesamt für Verbraucherschutz ist die zuständige Landesbehörde für die Weiterleitung, Beobachtung und Bewertung von Meldungen übertragbarer Krankheiten in Sachsen-Anhalt. Die Übermittlung der Informationen zu den meldepflichtigen Infektionskrankheiten von den Gesundheitsämtern an das Landesamt für Verbraucherschutz erfolgt anonymisiert. Die Aufarbeitung und Veröffentlichung der Daten erfolgt nach epidemiologischen Kriterien regelmäßig wöchentlich als Epidemiologischer Wochenbericht und jährlich als Infektionskrankheitenbericht. Gemäß § 11 IfSG werden Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern von der zuständigen Landesbehörde an das RKI übermittelt. In § 12 des IfSG sind außerdem weitere Übermittlungen von übertragbaren Krankheiten, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen könnten oder Gefahren biologischen oder unbekannten Ursprungs auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften, z.B. an die Weltgesundheitsorganisation (WHO) geregelt.
Meldeformulare in Sachsen-Anhalt
Land-/Stadtkreise - Verlauf der Meldungen ausgewählter Infektionskrankheiten