Meldewesen übertragbarer Krankheiten
In Deutschland sind gemäß § 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Leiterinnen und Leiter von medizinischen Laboratorien, Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe und Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie ggf. weitere Personen (bei patientennahen Schnelltests) zur Meldung von Krankheiten bzw. Krankheitserregern an das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet. Die meldepflichtigen Krankheiten (§ 6) und Krankheitserreger (§ 7) sind im IfSG festgelegt. Krankheiten nach § 6 Abs. 1 und 2 des IfSG und Krankheitserreger nach § 7 Abs. 1 und 2 IfSG sind - auch unabhängig voneinander - namentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen (§ 6 Abs. 3) an das für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt zu melden. Ebenfalls nichtnamentlich sind bestimmte in § 7 Abs. 3 und 4 festgelegte Krankheitserreger zu melden, diese Meldung muss jedoch an das Robert Koch-Institut (RKI) erfolgen. Außerdem unterliegen Leiterinnen und Leiter von Schulen und Kitas und weiteren in § 33 IfSG genannten Kindergemeinschaftseinrichtungen in Bezug auf Erkrankungen und Krankheitserreger nach § 34 IfSG einer Benachrichtigungspflicht an das zuständige Gesundheitsamt.
Zusätzlich gilt in Sachsen-Anhalt eine Verordnung über die erweiterte Meldepflicht übertragbarer Krankheiten (GVBl. LSA Nr. 21/2005). Danach sind hier außerdem alle viralen Meningitiden und Nachweise von Borrelia burgdorferi meldepflichtig. Streptococcus pneumoniae (direkter Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen sterilen Substraten) Mumps, Pertussis, Röteln, Varizellen bzw. Nachweise von Bordetella pertussis, Mumpsvirus, Rötelnvirus und Varizellenvirus wurden inzwischen in die nationale Meldepflicht laut IfSG §§ 6, 7 integriert.
Das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) ist die zuständige Landesbehörde für die Weiterleitung, Beobachtung und Bewertung der Meldungen übertragbarer Krankheiten in Sachsen-Anhalt. Die Übermittlung der Informationen zu den meldepflichtigen Infektionskrankheiten und Krankheitserregern von den Gesundheitsämtern an das LAV erfolgt anonymisiert. Die Aufarbeitung und Veröffentlichung der Daten erfolgt nach epidemiologischen Kriterien wöchentlich als Epidemiologischer Wochenbericht und jährlich als Infektionskrankheitenbericht.
Gemäß § 11 IfSG werden Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern von der zuständigen Landesbehörde an das RKI übermittelt. In § 12 des IfSG sind außerdem weitere Übermittlungen von übertragbaren Krankheiten, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen könnten oder Gefahren biologischen oder unbekannten Ursprungs auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften, z.B. an die Weltgesundheitsorganisation (WHO) geregelt.
Meldeformulare in Sachsen-Anhalt (Die Meldungen nach IfSG erfolgen inzwischen überwiegend elektronisch über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz DEMIS)
Land-/Stadtkreise - Verlauf der Meldungen ausgewählter Infektionskrankheiten