Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung und die weiteren behördlichen Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern. Die Tätigkeiten mit Krankheitserregern sind im Neunten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes geregelt.
Es ist festgelegt, dass Tätigkeiten mit Krankheitserregern, d. h. das Arbeiten, Abgeben, Aufbewahren, Verbringen und Ausführen grundsätzlich erlaubnis- und anzeigepflichtig sind. Es müssen geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sein und die Ausstattung ist sachgerecht an die Risiken der verschiedenen Tätigkeiten anzupassen. Der Umgang mit Krankheitserregern unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Erlaubniserteilung ist personengebunden (§ 44 IfSG).
Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte sind im Rahmen der selbständigen Ausübung des Berufs von der Erlaubnispflicht befreit, wenn sie mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden medizinischen und veterinärmedizinischen Diagnostik durchführen, die Methoden nicht auf die Vermehrung und den Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind und sich die Untersuchungen auf die unmittelbare Behandlung der eigenen Patienten beschränken (§ 45 IfSG). Diese Tätigkeiten müssen aber angezeigt werden.
Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern aufnehmen will, muss dies bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeiten anzeigen. Die dafür notwendigen Angaben regelt der § 49 IfSG.
Der zuständigen Behörde obliegt gleichzeitig die Aufsicht über die erlaubnispflichtigen und anzeigepflichtigen Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§ 51 IfSG).
Formular
Ansprechpartnerin
Mildred Borrmann
Tel.: 0391-2564-106
E-Mail: mildred.borrmann(at)sachsen-anhalt.de