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Grenzwerte & Grenzwertüberschreitungen der Trinkwasserverordnung

Grenzwerte der Trinkwasserverordnung

Die Trinkwasserverordnung schreibt für eine große Zahl mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Parameter Grenzwerte oder Anforderungen fest. Diese Grenzwerte und Anforderungen stehen in den Anlagen 1 bis 3 der TrinkwV 2001, ihre Einhaltung bietet allen Verbrauchergruppen eine lebenslange gesundheitliche Sicherheit beim Genuss und Gebrauch des Trinkwassers.

Die Festsetzung der Grenzwerte kann gesundheitlich, sensorisch, technisch begründet sein oder der Grenzwert stellt einen Vorsorgewert dar. Daher ist nicht jede Grenzwertüberschreitung unmittelbar eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit.

Grenzwertüberschreitung, Nichteinhaltung von Anforderungen

Die Konsequenzen einer Grenzwertüberschreitung oder Nichteinhaltung der Anforderungen sind von der Art des Parameters, der Überschreitungshöhe und Dauer abhängig.

Der Wasserversorger ist nach Trinkwasserverordnung verpflichtet, regelmäßig Eigenkontrollen des Trinkwassers durchzuführen. Darüber hinaus erfolgt eine amtliche Überwachung durch das Gesundheitsamt. Wird dem Wasserversorger bekannt, dass ein Grenzwert überschritten ist oder eine Parameteranforderung nicht eingehalten wird, erfolgt eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt. Die Ursachen für erhöhte Messwerte im Trinkwasser können vielfältig sein, z. B. plötzliche Veränderungen im Einzugsgebiet des Rohwassers, Einflüsse durch die Landwirtschaft, Mängel in der Trinkwasseraufbereitung oder Havarien. In diesen Fällen ist durch das Gesundheitsamt zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen tatsächlich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit gegeben ist und ob die betroffene Trinkwasserversorgungsanlage weitergenutzt werden kann, ggf. in Verbindung mit bestimmten Auflagen. Das zuständige Gesundheitsamt trifft Anordnungen bzw. gibt Empfehlungen zu den durchzuführenden Maßnahmen. Das können z. B. intensive Spülungen in den betroffenen Leitungsbereichen oder gezielte Desinfektionsmaßnahmen sein. Die Verbraucher sind hierüber zu informieren.

Wenn die Grenzwertüberschreitung nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt, kann das Gesundheitsamt nach Durchführung einer Risikobetrachtung eine Grenzwertüberschreitung bis zu einem festzulegenden Wert über einen bestimmten Zeitraum dulden bzw. von der Maßnahmenanordnung absehen. Hierzu enthält die Trinkwasserverordnung konkrete Vorgaben. Unter Umständen muss für besonders empfindliche Personengruppen (Säuglinge und Kleinkinder bis zu 2 Jahren) abgepacktes Wasser für die Zubereitung von Speisen und Getränken verwendet werden. Diese Verfahrensweise ist jedoch nicht zulässig bei Grenzwertüberschreitungen mikrobiologischer Parameter der Anlage 1 in der Trinkwasserverordnung - hier sind in jedem Falle unverzüglich entsprechende Abhilfemaßnahmen einzuleiten.

Sowohl die Dauer und die Höhe der Überschreitung werden durch das zuständige Gesundheitsamt bestimmt. Darüber hinaus sind die zur Ursachenbeseitigung erforderlichen Maßnahmen nach Einzelfallprüfung festzulegen. Die Ursachen für Verunreinigungen im Wasserversorgungssystem müssen dabei immer zeitnah ermittelt und möglichst umgehend und nachhaltig beseitigt werden. Für die Ursachenbeseitigung ist der Betreiber der jeweiligen Trinkwasserversorgungsanlage verantwortlich.

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