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Kennzeichnung kosmetischer Mittel – was steht auf dem Etikett?

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Presseinformation 033/2020

Halle, 10. November 2020

Im Jahr 2019 und im laufenden Jahr 2020 wurden 56 von 458 Proben von den Sachverständigen des Landesamtes für Verbraucherschutz hinsichtlich fehlender oder falscher Kennzeichnungselemente beanstandet. In 17 Fällen war die Liste der Bestandteile nicht vollständig oder enthielt falsche Informationen.

Im Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt erfolgt u.a. die Untersuchung kosmetischer Mittel hinsichtlich der Konformität mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben. Diese Regelungen legen auch fest, welche Informationen über das Produkt auf der Verpackung bzw. dem Behältnis aufgeführt werden müssen. Das dient u.a. dazu, den Verbraucher hinsichtlich der Anwendung, der Bestandteile, der Chargennummer und dem Mindesthaltbarkeitsdatum des kosmetischen Mittels zu informieren. Kosmetische Mittel, die eine Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten haben, müssen nicht mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichnet werden. Hier ist anzugeben, wie lange das Produkt nach dem Öffnen sicher ist und ohne Schaden angewendet werden kann. Zu den Hinweisen für die Anwendung zählen auch Warnhinweise, z.B., dass das Produkt nicht in die Augen gelangen oder dass es nicht bei Kindern unter drei Jahren angewendet werden darf. Darüber hinaus muss auch die Adresse der verantwortlichen Person angegeben werden, die das Produkt in den Verkehr gebracht hat. Auf diese Weise können Anfragen zum Produkt oder auftretende Probleme durch die Anwendung gezielt und schnell adressiert werden. 

Die Informationen zu den Inhaltsstoffen eines kosmetischen Mittels sind insbesondere für Verbraucher wichtig, die unter Allergien auf bestimmte Inhaltstoffe leiden und sich vor dem Kauf informieren müssen, inwieweit sie das Produkt anwenden können. Sie sind auch die Informationsquelle für Verbraucher, die bewusst auf bestimmte Stoffe wie Konservierungsmittel, Erdölprodukte, Silikone u.a. verzichten möchten. Die im kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe müssen auf der Verpackung unter der Überschrift „Ingredients“ aufgelistet werden. Die Liste der Bestandteile muss diese in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung aufführen, soweit der Anteil ein Prozent oder mehr beträgt. Inhaltsstoffe mit einem Anteil unter einem Prozent können ungeordnet am Ende der Liste gekennzeichnet werden. Da Allergien auf Parfüminhaltsstoffe besonders häufig auftreten, müssen 26 in der europäischen Kosmetikverordnung benannte Duftstoffe explizit auf der Inhaltsstoffliste genannt werden, für andere Duftstoffe reicht die allgemeine Bezeichnung „Parfum“ oder „Aroma“ aus. Informationen zu den Inhaltsstoffen von kosmetischen Mitteln und deren Funktion im Produkt liefert u.a. die Suchfunktion der frei zugänglichen CosIng-Datenbank der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/index.cfm?fuseaction=search.simple).

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