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LAV in­for­miert: Was ist zu gut für die Tonne?

Lan­des­amt für Ver­brau­cher­schutz Sachsen-​Anhalt – Pres­se­infor­ma­ti­on Nr. 004/2020
Halle, 11. Fe­bru­ar 2020

Halle. – Zu gut für die Tonne! Unter die­sem Motto dis­ku­tiert Deutsch­land dar­über, wie Le­bens­mit­tel­ver­schwen­dung ent­ge­gen ge­wirkt wer­den kann. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Er­näh­rung und Land­wirt­schaft (BMEL) geht davon aus, dass jähr­lich rund 11 Mio. Ton­nen Le­bens­mit­tel in Deutsch­land ver­schwen­det wer­den. Rund die Hälf­te davon gehe auf Pri­vat­haus­hal­te zu­rück. "Wer­fen Sie ein Le­bens­mit­tel mit über­schrit­te­nem Min­dest­halt­bar­keits­da­tum nicht ein­fach weg. Auch Le­bens­mit­tel mit über­schrit­te­nem Min­dest­halt­bar­keits­da­tum kön­nen nach sen­so­ri­scher Prü­fung durch den Ver­brau­cher durch­aus noch ver­zehrt wer­den. Le­bens­mit­tel mit über­schrit­te­nem Ver­brauchs­da­tum müs­sen je­doch ent­sorgt wer­den", rät das Lan­des­amt für Ver­brau­cher­schutz Sachsen-​Anhalt (LAV) vor die­sem Hin­ter­grund.
 
Der Be­griff des Min­dest­halt­bar­keits­da­tums wird in der Le­bens­mit­tel­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung der Eu­ro­päi­schen Union fest­ge­legt. Bis zu die­sem Datum (recht­lich vor­ge­schrie­be­ner Wort­laut: "min­des­tens halt­bar bis…") soll das Le­bens­mit­tel bei rich­ti­ger Auf­be­wah­rung seine spe­zi­fi­schen Ei­gen­schaf­ten be­hal­ten. Fest­ge­legt werde das Min­dest­halt­bar­keits­da­tum vom Her­stel­ler, in­for­miert das LAV. Er trage die Ver­ant­wor­tung, dass die Min­dest­halt­bar­keit rich­tig ein­ge­schätzt wird. Ein Min­dest­halt­bar­keits­da­tum sei je­doch kein Ver­falls­da­tum. Auch nach dem Min­dest­halt­bar­keits­da­tum könne ein Le­bens­mit­tel in der Regel noch ge­fahr­los und wei­test­ge­hend ohne ge­schmack­li­che Be­ein­träch­ti­gun­gen ver­zehrt wer­den. Auch ein Ver­kauf mit über­schrit­te­nem Min­dest­halt­bar­keits­da­tum sei durch­aus mög­lich. Je­doch müsse sich der Händ­ler zuvor davon über­zeu­gen, dass die spe­zi­fi­schen Ei­gen­schaf­ten des Le­bens­mit­tels noch vor­han­den sind und keine sen­so­ri­schen Ab­wei­chun­gen vor­lie­gen. Wei­ter­hin müsse der Händ­ler nach einem Ge­richts­ur­teil die Ver­brau­cher auf das über­schrit­te­ne Min­dest­halt­bar­keits­da­tum hin­wei­sen, da mit die­ser mit einer ver­kürz­ten Halt­bar­keit zu rech­nen hat. Un­ab­hän­gig vom an­ge­ge­be­nen Min­dest­halt­bar­keits­da­tum könne es na­tür­lich auch vor­kom­men, dass durch be­schä­dig­te Ver­pa­ckun­gen oder un­ge­eig­ne­te Transport-​ oder La­ger­be­din­gun­gen ein Le­bens­mit­tel schon vor dem Min­dest­halt­bar­keits­da­tum ver­dirbt. Un­ge­wöhn­li­che Auf­blä­hun­gen von Ver­pa­ckun­gen könn­ten ein deut­li­ches Zei­chen für einen mi­kro­bi­el­len Ver­derb des Le­bens­mit­tels sein. Diese soll­ten un­ge­öff­net ent­sorgt wer­den. Ge­ra­de bei Fleisch­kon­ser­ven be­stehe der Ver­dacht, dass to­xin­bil­den­de Bak­te­ri­en vor­han­den sind. Die­ses Toxin ist hoch­gif­tig und wird auch durch Er­hit­zen nicht zer­stört.
 
Bei be­stimm­ten Le­bens­mit­teln wird statt des Min­dest­halt­bar­keits­da­tums ein Ver­brauchs­da­tum (recht­lich vor­ge­schrie­be­ner Wort­laut: "zu ver­brau­chen bis…") an­ge­ge­ben. Dies ist vor allem bei kühl­pflich­ti­gen, mi­kro­bio­lo­gisch leicht ver­derb­li­chen Le­bens­mit­teln, wie z. B. Hack­fleisch oder Roh­milch der Fall. Bei die­sen Le­bens­mit­teln be­stehe die Ge­fahr, dass sich Krank­heits­er­re­ger und gif­ti­ge Stof­fe pro­du­zie­ren­de Bak­te­ri­en auch unter Kühl­be­din­gun­gen ver­meh­ren kön­nen, so das LAV. Für den Ein­zel­han­del sei das Ver­brauchs­da­tum bin­dend. Das Le­bens­mit­tel darf nicht mehr ver­kauft und muss ver­nich­tet wer­den. Auch Ver­brau­cher soll­ten Le­bens­mit­tel mit über­schrit­te­nem Ver­brauchs­da­tum, die sie in ihrem Haus­halt vor­fin­den, nicht mehr ver­zeh­ren. Ein Le­bens­mit­tel mit über­schrit­te­nem Ver­brauchs­da­tum gilt als nicht si­cher und ein Ri­si­ko für die Ge­sund­heit kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den.
 
In­for­ma­tio­nen rund um die The­ma­tik bün­delt die von den Län­dern un­ter­stütz­te Ak­ti­on "Zu gut für die Tonne" des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Er­näh­rung und Land­wirt­schaft. Infos zu Maß­nah­men gegen Le­bens­mit­tel­ver­schwen­dung gibt es hier: https://zu­gut­fu­er­die­ton­ne.de

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