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LAV informiert: Was ist zu gut für die Tonne?

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Presseinformation Nr. 004/2020
Halle, 11. Februar 2020

Halle. – Zu gut für die Tonne! Unter diesem Motto diskutiert Deutschland darüber, wie Lebensmittelverschwendung entgegen gewirkt werden kann. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) geht davon aus, dass jährlich rund 11 Mio. Tonnen Lebensmittel in Deutschland verschwendet werden. Rund die Hälfte davon gehe auf Privathaushalte zurück. "Werfen Sie ein Lebensmittel mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum nicht einfach weg. Auch Lebensmittel mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum können nach sensorischer Prüfung durch den Verbraucher durchaus noch verzehrt werden. Lebensmittel mit überschrittenem Verbrauchsdatum müssen jedoch entsorgt werden", rät das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) vor diesem Hintergrund.
 
Der Begriff des Mindesthaltbarkeitsdatums wird in der Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union festgelegt. Bis zu diesem Datum (rechtlich vorgeschriebener Wortlaut: "mindestens haltbar bis…") soll das Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behalten. Festgelegt werde das Mindesthaltbarkeitsdatum vom Hersteller, informiert das LAV. Er trage die Verantwortung, dass die Mindesthaltbarkeit richtig eingeschätzt wird. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum sei jedoch kein Verfallsdatum. Auch nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum könne ein Lebensmittel in der Regel noch gefahrlos und weitestgehend ohne geschmackliche Beeinträchtigungen verzehrt werden. Auch ein Verkauf mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum sei durchaus möglich. Jedoch müsse sich der Händler zuvor davon überzeugen, dass die spezifischen Eigenschaften des Lebensmittels noch vorhanden sind und keine sensorischen Abweichungen vorliegen. Weiterhin müsse der Händler nach einem Gerichtsurteil die Verbraucher auf das überschrittene Mindesthaltbarkeitsdatum hinweisen, da mit dieser mit einer verkürzten Haltbarkeit zu rechnen hat. Unabhängig vom angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum könne es natürlich auch vorkommen, dass durch beschädigte Verpackungen oder ungeeignete Transport- oder Lagerbedingungen ein Lebensmittel schon vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum verdirbt. Ungewöhnliche Aufblähungen von Verpackungen könnten ein deutliches Zeichen für einen mikrobiellen Verderb des Lebensmittels sein. Diese sollten ungeöffnet entsorgt werden. Gerade bei Fleischkonserven bestehe der Verdacht, dass toxinbildende Bakterien vorhanden sind. Dieses Toxin ist hochgiftig und wird auch durch Erhitzen nicht zerstört.
 
Bei bestimmten Lebensmitteln wird statt des Mindesthaltbarkeitsdatums ein Verbrauchsdatum (rechtlich vorgeschriebener Wortlaut: "zu verbrauchen bis…") angegeben. Dies ist vor allem bei kühlpflichtigen, mikrobiologisch leicht verderblichen Lebensmitteln, wie z. B. Hackfleisch oder Rohmilch der Fall. Bei diesen Lebensmitteln bestehe die Gefahr, dass sich Krankheitserreger und giftige Stoffe produzierende Bakterien auch unter Kühlbedingungen vermehren können, so das LAV. Für den Einzelhandel sei das Verbrauchsdatum bindend. Das Lebensmittel darf nicht mehr verkauft und muss vernichtet werden. Auch Verbraucher sollten Lebensmittel mit überschrittenem Verbrauchsdatum, die sie in ihrem Haushalt vorfinden, nicht mehr verzehren. Ein Lebensmittel mit überschrittenem Verbrauchsdatum gilt als nicht sicher und ein Risiko für die Gesundheit kann nicht ausgeschlossen werden.
 
Informationen rund um die Thematik bündelt die von den Ländern unterstützte Aktion "Zu gut für die Tonne" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Infos zu Maßnahmen gegen Lebensmittelverschwendung gibt es hier: https://zugutfuerdietonne.de

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