Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)
Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) ist am 01.10.2008 in Kraft getreten. Es regelt den Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt. Ziel ist es, den Bürgerinnen und Bürgern des Landes die notwendigen Sachkenntnisse zu verschaffen, die Grundlage für die eigene Meinungsbildung, für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten und auch für Kritik ist. Eine größere Transparenz von politischen und behördlichen Entscheidungen soll auch die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns bewirken und die Gefahr von Korruption in der öffentlichen Verwaltung mindern. Die Information der Bürgerinnen und Bürger soll die Regel werden und nicht mehr die Ausnahme sein.
Besondere Regelungen zum Informationszugang in Spezialgesetzen (z.B. UIG oder VIG) gehen dem IZG LSA vor und sperren einen Anspruch nach dem IZG LSA. Ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens besteht jedoch daneben fort. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Zugang zu Informationen bei Bundesbehörden im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 05.09.2005 geregelt wird.
Wer darf einen Antrag stellen?
Jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts unabhängig von einem besonderem Interesse oder einer Betroffenheit oder dem Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit ist antragsberechtigt.
Welche Informationen können beantragt werden?
Nach Maßgabe des IZG LSA soll jeder einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen haben: dies ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.
Kann der Antrag auch abgelehnt werden?
Die Behörde kann den Antrag ablehnen, wenn
- die Daten bei ihr nicht vorhanden sind; es besteht keine Beschaffungspflicht der Behörde. Außerdem muss die über den Antrag auf Informationszugang entscheidende Stelle zur Verfügung (zur Herausgabe) über die begehrten Informationen berechtigt sein.
- dem Antragsteller die Informationsbeschaffung in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. aus dem Internet) möglich ist.
- der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde (z. B. wenn der Antragsstellende bereits über die Information verfügt).
- sich der Antrag auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung beziehen und ein vorzeitiges Bekanntwerden den Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährden würde.
- mit dem Antrag ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigen würde.
Ebenso besteht kein Anspruch auf Zugang zu Informationen, wenn die gesetzlich geregelten Ablehnungsgründe (siehe § 3 und §§ 5, 6 IZG LSA) vorliegen. Diese sind:
- entgegenstehende öffentliche Belange, z. B. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Belange der inneren und äußeren Sicherheit, auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Versicherungsaufsichts-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden oder auf die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann (siehe dazu weiter in § 3 IZG LSA)
- entgegenstehende private Belange, z. B. wenn der Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird und wenn geistiges Eigentum zu schützen ist, wenn Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden würden (allerdings kann der betroffene Dritte in die Datenweitergabe einwilligen).
Bei der Prüfung hat die Behörde jedoch eine Interessenabwägung vorzunehmen: wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, ist der Informationszugang zu gewähren.
In welcher Form und bei welcher Behörde ist ein Antrag auf Informationen zu stellen?
Der Antrag auf Informationen bedarf keiner besonderen (Schrift-) Form; er kann also auch mündlich gestellt werden. Er sollte möglichst konkrete Angaben über die gewünschten Informationen enthalten, welche Auskunft gewollt ist oder welche detaillierten Daten. Ist der Antrag zu unbestimmt, gibt die Behörde dem Anfragenden die Möglichkeit zur Präzisierung. Eine Begründung des Antrages ist nicht erforderlich, es sei denn, der Antrag betrifft personenbezogene Daten, geistiges Eigentum oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
Informationspflichtige Stellen sind alle Behörden des Landes, der Kommunen und Gemeindeverbände sowie der unter Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und alle sonstigen Organe und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts gleichgestellt, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Wie ist der Verfahrensablauf und welche Fristen sind durch die Behörde zu beachten?
Der ordnungsgemäß gestellte Antrag ist in der Regelfrist von einem Monat zu beantworten. Sind durch den Antrag auf Informationszugang Dritte in ihren Belangen betroffen (z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen), so ist diesen vor der Behördenentscheidung Gelegenheit zu einer Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Damit verlängert sich die Bearbeitungsfrist auf zwei Monate. Der Antragssteller wird von diesem Verfahrensschritt rechtzeitig unterrichtet.
Bei Ablehnung des Antrages oder bei Drittbeteiligung wird die Entscheidung durch einen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung bekannt gegeben. Dieser enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die darüber aufklärt, wie und in welcher Frist gegen die behördliche Entscheidung durch den Antragsteller bei Ablehnung oder durch den betroffenen Dritten bei Informationserteilung vorgegangen werden kann.
Außerdem kann jeder, der sich in seinen Rechten nach dem IZG LSA verletzt sieht, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (= Landesbeauftragter für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt, siehe Linkempfehlung unten) anrufen, § 12 IZG LSA.
In welcher Weise erfolgt die Informationsgewährung?
Der Zugang zu Informationen kann durch mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung, durch Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise erfolgen – auf die Anfrage passend und unter Beachtung des gestellten Antrages.
Wichtiger Hinweis:
Sind Interessen von Dritten betroffen, muss die Informationserteilung in zwei Schritten erfolgen: zunächst wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitgeteilt. Die konkreten Informationen dürfen dann in einem zweiten Schritt erst herausgegeben werden, wenn die Entscheidung bestandskräftig ist. Das ist dann der Fall, wenn gegen den Bescheid kein Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) eingelegt worden ist.
Sind mit einem Auskunftsantrag Kosten verbunden?
Für die Übermittlung von amtlichen Informationen werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, § 10 IZG LSA.
Die informationspflichtige Stelle kann unter Beachtung der Regelungen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, z. B. bei Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf Information oder geringfügigem Bearbeitungsaufwand.
Die Gebühren und Auslagen bemessen sich in Sachsen-Anhalt nach der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO). Die Gebühren sind wie folgt geregelt:
- Erteilung von Auskünften nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 IZG LSA | 0,00 bis 500,00 € |
- Gewährung von Einsichtnahme auch in maschinenlesbare oder verfilmte Unterlagen nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. IZG LSA | 0,00 bis 500,00 € |
- Zur-Verfügung-Stellen von Informationen in sonstiger Weise nach § 1 Abs. 2 IZG LSA | 0,00 bis 1.000,00 € |
Die Bemessung erfolgt nach Zeitaufwand, § 1 IZG LSA KostVO i.V.m. Anlage Teil A und § 3 AllGO LSA. Wegen Geringfügigkeit wird von einer Gebührenerhebung abgesehen, wenn im Einzelfall der Aufwand für die Gewährung des Informationszugangs nicht mehr als 15 Minuten beträgt.
- höherer Dienst | 17,75 € |
- gehobener Dienst | 14,25 € |
- mittlerer Dienst | 11,50 € |
- einfacher Dienst | 8,50 € |
Weitere Links: www.datenschutz.sachsen-anhalt.de (Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit)