Umweltinformationsgesetz (UIG)
Das neue Umweltinformationsgesetz (UIG) der Bundesrepublik Deutschland ist am 14.02.2005 in Kraft getreten. Es setzt die neue Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen um. Ziel dieses Gesetzes ist es, den Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen, die bei der Verwaltung vorhandenen Umweltinformationen zu erhalten. Neben dem Bemühen um behördliche Transparenz soll damit durch eine gewisse Kontrollfunktion der Öffentlichkeit gleichzeitig ein positiver Einfluss auf die Einhaltung der Regelungen zum Umweltschutz bewirkt werden.
In Sachsen-Anhalt gilt seit 18.02.2006 ein Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA), das inhaltlich den Bundesregelungen entspricht bzw. auf diese verweist.
Wer darf einen Antrag stellen?
Jede natürliche oder juristische Person unabhängig von einem besonderem Interesse oder einer Betroffenheit oder dem Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit ist antragsberechtigt.
Welche Informationen können beantragt werden?
Umweltinformationen sind gemäß § 2 Abs. 3 UIG alle Daten über
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile,
- Umweltfaktoren, die sich auf die Umweltbestandteile (siehe Nr. 1) auswirken (können), wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfälle aller Art, Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen,
- Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich zum einen auf die Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken (können) und zum anderen den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken
- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
- Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen über Maßnahmen und Tätigkeiten,
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile oder –faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind (sein können); hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
Kann der Antrag auch abgelehnt werden?
Die Behörde kann den Antrag ablehnen, wenn
- die Daten bei ihr nicht vorhanden sind/für sie nicht bereitgehalten werden; es besteht keine Beschaffungspflicht der Behörde, jedoch die Pflicht zur Weiterleitung an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle, wenn ihr diese bekannt ist bzw. die Pflicht zum entsprechenden Hinweis gegenüber der antragstellenden Person.
- dem Antragsteller die Informationsbeschaffung in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. aus dem Internet) möglich ist.
- der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde.
- sich der Antrag auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle bezieht.
- sich die Anfrage auf Daten oder Materialien bezieht, die noch nicht fertig gestellt sind.
Ebenso besteht kein Anspruch auf Zugang zu Informationen, wenn die gesetzlich geregelten Ablehnungsgründe (siehe §§ 8, 9 UIG) vorliegen. Diese sind:
- entgegenstehende öffentliche Belange, z. B. wenn es sich um Dienstgeheimnisse oder vertrauliche Informationen handelt, wenn Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zum Antragsgegenstand noch andauern,
- entgegenstehende private Belange, z. B. wenn der Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird (allerdings kann der betroffene Dritte in die Datenweitergabe einwilligen), wenn geistiges Eigentum zu schützen ist, wenn Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Steuer- oder Statistikgeheimnisse offenbart werden würden.
Bei der Prüfung hat die Behörde jedoch eine Interessenabwägung vorzunehmen: wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, ist der Informationszugang zu gewähren.
In welcher Form und bei welcher Behörde ist ein Antrag auf Informationen zu stellen?
Der Antrag auf Informationen bedarf keiner besonderen (Schrift-) Form; er kann also auch mündlich gestellt werden. Er sollte möglichst konkrete Angaben über die gewünschten Informationen enthalten, welche Auskunft gewollt ist oder welche detaillierten Daten. Ist der Antrag zu unbestimmt, gibt die Behörde dem Anfragenden binnen Monatsfrist die Möglichkeit zur Präzisierung. Eine Begründung des Antrages ist nicht erforderlich.
Informationspflichtige Stellen sind die Regierung und (alle) anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung (auch das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, siehe dazu auch die Aufgaben der einzelnen Fachbereiche) sowie Gremien, die diese Stellen beraten. Auch die Behörden, die keine Umweltfachbehörden sind, sind verpflichtet, bei ihr vorhandene Umweltinformationen zugänglich zu machen.
Informationspflichtig sind auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, sofern sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen.
Nicht informationspflichtig sind die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden und die Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Im Umweltbundesamt (UBA) gibt es eine Zusammenstellung verschiedener Behörden mit Aufgaben und Zuständigkeiten, siehe Linkempfehlung unten.
Wie ist der Verfahrensablauf und welche Fristen sind durch die Behörde zu beachten?
Der ordnungsgemäß gestellte Antrag ist in der Regelfrist von einem Monat zu beantworten. Sind durch den Antrag auf Informationszugang Dritte in ihren Belangen betroffen (z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen), so ist diesen vor der Behördenentscheidung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Damit verlängert sich die Bearbeitungsfrist auf zwei Monate. Der Antragssteller wird von diesem Verfahrensschritt rechtzeitig unterrichtet.
Bei Ablehnung des Antrages oder bei Drittbeteiligung wird die Entscheidung durch einen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung bekannt gegeben. Dieser enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die darüber aufklärt, wie und in welcher Frist gegen die behördliche Entscheidung durch den Antragsteller bei Ablehnung oder durch den betroffenen Dritten bei Informationserteilung vorgegangen werden kann.
In welcher Weise erfolgt die Informationsgewährung?
Der Zugang zu Informationen kann durch Gewährung von Akteneinsicht, durch schriftliche Auskunftserteilung oder in sonstiger Weise erfolgen – auf die Anfrage passend und unter Beachtung des gestellten Antrages.
Wichtiger Hinweis:
Sind Interessen von Dritten betroffen, muss die Informationserteilung in zwei Schritten erfolgen: zunächst wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitgeteilt. Die konkreten Informationen dürfen dann in einem zweiten Schritt erst herausgegeben werden, wenn die Entscheidung bestandskräftig ist. Das ist dann der Fall, wenn gegen den Bescheid kein Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) eingelegt worden ist.
Sind mit einem Auskunftsantrag Kosten verbunden?
Für die Übermittlung von Umweltinformationen werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, § 3 UIG LSA.
Kostenfrei
- ist die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort und alle Maßnahmen, die entweder mit der Unterstützung des Umweltinformationszugangs oder der aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit zusammenhängen.
- sind auch Daten über Emissionen, die bei der Überwachung von Anlagen und Deponien nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) bzw. dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) gesammelt werden.
- ist die Ablehnung und Rücknahme eines Antrages auf Zugang zu Umweltinformationen.
Die Gebühren und Auslagen bemessen sich in Sachsen-Anhalt nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) in Verbindung mit der darauf beruhenden Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO LSA), Kostentarif lfd. Nr. 134. Diese sind wie folgt geregelt:
| bis 250,00 € |
| bis 500,00 € |
| bis 125,00 € |
| bis 500,00 € |
Soweit eine Amtshandlung die Voraussetzungen mehrerer gebührenpflichtiger Tatbestände erfüllt, dürfen die Gebühren insgesamt 500,00 € nicht übersteigen.
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