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Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Das Gesetz zu Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz – VIG), das in seiner ersten Fassung am 01.05.2008 in Kraft trat und mit seiner Novellierung vom 15.03.2012 (BGBl. I S. 476) zum 01.09.2012 geändert wurde, regelt den Anspruch auf freien Zugang zu vorhandenen Informationen bei den Behörden über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (darunter fallen auch Bedarfsgegenstände, wie z. B. Spielwaren, Lebensmittelverpackungen, Kleidung, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel; siehe § 2 Abs. 6 LFGB) sowie über Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 Produktsicherheitsgesetz (z. B. Haushaltsgeräte, Möbel, Heimwerkerartikel) unterfallen.

Mit Hilfe der Informationen sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher z. B. in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich Kaufentscheidungen treffen zu können.  

Im Land Sachsen-Anhalt gilt weiterhin das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG AG LSA) vom 28. Januar 2011 (VIG AG LSA, GVB. S. 26).

 

Wer darf einen Antrag stellen?
Jede natürliche oder juristische Person unabhängig von einem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit oder dem Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit ist antragsberechtigt.  

 

Welche Informationen können beantragt werden?
In § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG ist geregelt, dass freier Zugang zu allen Daten über  

  1. festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen und des unmittelbar geltenden Europäischen Rechts in diesen Regelungsbereichen            
    Beispiel: durch Lebensmittelkontrolleure festgestellte Hygienemängel, unzulässige Rückstandshöchstmengenüberschreitung von Pestiziden in Obst und Gemüse  
  2. von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Gesundheits- und Sicherheitsrisiken            
    Beispiel: krebserregende Stoffe in einem Verbraucherprodukt  
  3. die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den menschlichen Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Fehlanwendung
    Bespiel: Zusammensetzung von Nahrungsergänzungsmitteln
  4. die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten            
    Beispiel: Kennzeichnung in der Zutatenliste für ein Lebensmittel
  5. zugelassene Abweichungen                                                             
    Beispiel: Rückstandshöchstmengenüberschreitung nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (siehe § 54 LFGB)
  6. die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren
    Beispiel: Informationen über Inhalt- und Zusatzstoffe bei bestimmten Produkten  
  7. behördliche Überwachungsmaßnahmen, Auswertung dieser Tätigkeiten, Statistiken über Verstöße            
    Beispiel: Anzahl der getätigten amtlichen Kontrollen in Bezug auf bestimmte Verbraucherprodukte    

Kann der Antrag auch abgelehnt werden?
Die Behörde kann den Antrag ablehnen, wenn  

  • die Daten nicht vorhanden sind; es besteht keine Beschaffungspflicht der Behörde.
  • dem Antragsteller die Informationsbeschaffung in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. aus dem Internet) möglich ist.  
  • sich der Antrag auf Entwürfe zu Behördenentscheidungen oder auf vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen bezieht oder ein vorzeitiges Bekanntwerden den Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährden würde.
  • durch die Bearbeitung des Antrages die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde.
  • wissenschaftliche Forschungsvorhaben mit den begehrten Daten noch nicht publiziert wurden.
  • der Antrag missbräuchlich gestellt wurde (z. B. querulatorische Anfragen oder Anfragen zu Informationen, über die der Antragsteller bereits verfügt).  
  •  

Ebenso besteht kein Anspruch auf Zugang zu Informationen, wenn die gesetzlich geregelten Ausschluss- und Beschränkungsgründe (siehe § 3 VIG) vorliegen. Diese sind:

  • entgegenstehende öffentliche Belange, z. B. wenn es sich um Dienstgeheimnisse oder vertrauliche Informationen handelt, wenn Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zum Antragsgegenstand noch andauern oder bei Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen, die vor mehr als 5 Jahren seit der Antragstellung entstanden sind,
  • entgegenstehende private Belange, z. B. wenn der Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird, wenn geistiges Eigentum zu schützen ist, wenn Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden würden. Die Ausschlussgründe greifen nicht, wenn der betroffene Dritte in die Datenweitergabe einwilligt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind weiterhin unter den in § 3 Satz 5 und Satz 6 VIG genannten Voraussetzungen nicht geschützt.

Der Antrag auf Informationen ist formlos möglich (mündlich, Telefon, E-Mail oder Fax). Er sollte möglichst konkrete Angaben über die gewünschten Informationen enthalten, welche Auskunft gewollt ist oder welche detaillierten Daten; außerdem soll er Name und Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers enthalten. Eine Begründung des Antrages ist nicht erforderlich.  

In welcher Form und bei welcher Behörde ist ein Antrag auf Informationen zu stellen?

Auskunftspflichtige Behörden in Sachsen-Anhalt sind (siehe auch dortige Internetauftritte):  

  • für Informationen über Erzeugnisse (§ 1 Nr. 1 VIG) 

  • Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt, Turmschanzenstraße 25, 39114 Magdeburg  

    Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Olvenstedter Str. 4, 39108 Magdeburg  

    Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich 3  Lebensmittelsicherheit, Freiimfelder Str. 68, 06112 Halle (Saale)

    Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Strenzfelder Allee 22, 06406 Bernburg  

    Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale)    
     
    die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
  • für Informationen über Verbraucherprodukte (§ 1 Nr. 2 VIG)

       Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich 5
       Arbeitsschutz, Kühnauer Str. 70, 06846 Dessau-Roßlau

Wie ist der Verfahrensablauf und welche Fristen sind durch die Behörde zu beachten?
Der Antrag ist in der Regelfrist von einem Monat zu beantworten. Sind durch den Antrag auf Informationszugang Dritte in ihren Belangen betroffen (z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von betroffenen Herstellern oder Händlern), so wird diesen vor der Behördenentscheidung in der Regel Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Damit verlängert sich die Bearbeitungsfrist auf 2 Monate. Der Antragssteller wird von diesem Verfahrensschritt rechtzeitig unterrichtet.  

Die Entscheidung wird durch einen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung bekannt gegeben. Dieser enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die darüber aufklärt, wie und in welcher Frist gegen die behördliche  Entscheidung durch den Antragsteller bei Ablehnung oder durch den betroffenen Dritten bei Informationserteilung vorgegangen werden kann.

In welcher Weise erfolgt die Informationsgewährung?
Der Zugang zu Informationen kann durch schriftliche Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise – auf die Anfrage passend – erfolgen.

Wichtiger Hinweis:
Die Informationserteilung muss in zwei Schritten erfolgen: zunächst wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitgeteilt. Die konkreten Informationen dürfen dann in einem zweiten Schritt erst herausgegeben werden, wenn die Entscheidung bestandskräftig ist.  Das ist dann der Fall, wenn gegen den Bescheid kein Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) eingelegt worden ist.  Dies gilt jedoch nicht für Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG): hier kann die Behörde bereits 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung den Informationszugang gewähren.

Sind mit einem Auskunftsantrag Kosten verbunden?
Für die Bearbeitung der Anträge sind grundsätzlich kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben. Der Zugang zu Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG) ist jedoch bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € und der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 € kostenfrei.

Der notwendige Bearbeitungsaufwand kann von Antrag zu Antrag sehr unterschiedlich sein, z. B. erhöht sich der Arbeitsaufwand, wenn betroffene Dritte anzuhören sind. Es besteht daher die Möglichkeit, im Antragsschreiben darum zu bitten, die voraussichtlichen Kosten vorab mitzuteilen bzw. eine Gebührenhöchstgrenze anzugeben.  

Die Gebühren und Auslagen bemessen sich in Sachsen-Anhalt nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) in Verbindung mit der darauf beruhenden Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO LSA), Kostentarif lfd. Nr. 138 (Bemessung nach Zeitaufwand).

Weitere Links: http://www.vig-wirkt.de (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)

     

     

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13. Stendaler Symposium

Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, plant zusammen mit dem Bundesverband der beamteten Tierärzte e.V. das 13. Stendaler Symposium vom 26. – 28. März 2025.

Das Tagungsprogramm finden Sie hier.

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Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, führt zusammen mit der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt das diesjährige Fachgespräch Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz und Tiergesundheit am 3. Dezember 2024 in Dessau-Roßlau durch. Mehr Informationen hier.