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Trinkwasseruntersuchungsstellen

Zulassung und Listung von Trinkwasseruntersuchungsstellen

I. Rechtliche Regelung

Auf die Zulassung von Untersuchungsstellen ist gemäß § 40 Absatz 1 TrinkwV 2023 (Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2)) bis zum Erlass einer Rechtsverordnung auf Grund von § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 und 6 sowie § 19 Absatz 3 Satz 5 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) (TrinkwV 2016) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle erteilt gemäß § 15 Absatz 4 Satz 3 TrinkwV 2016 einer Untersuchungsstelle, die in dem jeweiligen Land tätig und nicht bereits durch ein anderes Land zugelassen ist, die Zulassung, wenn die Untersuchungsstelle die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Akkreditierung als Prüflaboratorium von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der Probennahmen in der Matrix Trinkwasser für die Untersuchung von Trinkwasser gemäß der Trinkwasserverordnung,
  2. Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 2a und
  3. mindestens einmal jährlich erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen.

Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle hat eine Liste der von ihr zugelassenen Untersuchungsstellen im Internet zu veröffentlichen oder auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. In der Liste ist für jede Untersuchungsstelle der Parameterumfang anzugeben.

 

II. Zuständigkeitsregelung in Sachsen-Anhalt:

Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt ist gemäß Nummer 1 Buchstabe f des RdErl. des MS vom 25.1.2012, MBl. LSA 2012, S. 95 – Ausführungsbestimmungen zur Trinkwasserverordnung (AB TrinkwV 2001), zuletzt geändert durch RdErl. des MS vom 13.09.2013, MBl. LSA 2013, S. 514 – als zuständige Stelle für die Erteilung der Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV 2016 benannt.

 

III. Verfahren zur Zulassung und zur Bekanntmachung der Trinkwasseruntersuchungsstellen in der Liste des Landes Sachsen-Anhalt

Die Zulassung der in Sachsen-Anhalt tätigen Untersuchungsstelle erfolgt auf schriftlichen Antrag.

Nachfolgende Antragsunterlagen sind beim Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Freiimfelder Straße 68, 06112 Halle (Saale) einzureichen:

  1. Name und Anschrift der Untersuchungsstelle und des Laborinhabers
  2. Zeugnisse über die Berufsausbildung und Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit des Laborleiters sowie dessen Vertreter jeweils für mikrobiologische und chemisch- physikalische Untersuchungen
  3. Anzahl, Namen und Qualifikation der in der Untersuchungsstelle beschäftigten Mitarbeiter, einschließlich der internen und externen Probennehmer
  4. Für mikrobiologisch arbeitende Laboratorien die Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der jeweils gültigen Fassung
  5. Kopie der Akkreditierungsurkunde und der Anlagen, aus denen ersichtlich ist, für welche Verfahren oder Bereiche die Akkreditierung ausgesprochen wurde
  6. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Trinkwasserringversuchen innerhalb des letzten Jahres
  7. Erklärung, ob eine Zulassung bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist

Über den Antrag auf Zulassung der Untersuchungsstelle wird durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid entschieden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Untersuchungsstelle. Sie werden auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10.10.2012 (GVBl. LSA 2012, S. 336) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Alle in Sachsen-Anhalt zugelassenen Untersuchungsstellen werden in eine Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen in Sachsen-Anhalt aufgenommen.
Die Liste wird auf der Internet-Homepage des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.

Der Parameterumfang ist der verlinkten Anlage der Akkreditierungsurkunde zu entnehmen.

 

IV. Regelmäßige Überprüfung der Untersuchungsstellen

Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt hat gemäß § 40 Absatz 1 TrinkwV 2023 in Verbindung mit § 15 Absatz 6 TrinkwV 2016 regelmäßig zu überprüfen, ob die in Sachsen-Anhalt zugelassenen Untersuchungsstellen die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 TrinkwV 2016 weiterhin erfüllen.

Die Untersuchungsstelle hat dem Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt bis zum 31.01. des Jahres alle Änderungen zu den unter Punkt III. Nr. 1 bis 6. eingereichten Unterlagen mitzuteilen und aktuellen Nachweise über die Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen des Vorjahres (Jahresmeldung) vorzulegen. Das Landesamt für Verbraucherschutz kann die Einhaltung der Anforderungen durch Begehung der Untersuchungsstelle überprüfen.

Unverzüglich sind dem Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt alle Änderungen im Zusammenhang mit der Akkreditierung anzuzeigen.