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Arbeitsschutzvorschriften zur Lastenhandbung

Eine wesentliche Grundpflicht des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz ist es, die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb unter Arbeitsschutzgesichtspunkten zu beurteilen.
Entsprechend der festgestellten Gefährdungen muss der Arbeitgeber

  • Schutzmaßnahmen ergreifen,
  • diese auf ihre Wirksamkeit überprüfen und
  • falls notwendig an veränderte Bedingungen anpassen.

Beim Festlegen von betrieblichen Schutzmaßnahmen sind die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung

  • Gefährdungsminimierung,
  • Gefahrenbekämpfung an der Quelle,
  • Berücksichtigung des Standes der Technik sowie der gesamten Arbeitsumgebung und
  • der Vorrang kollektiver Schutzmaßnahmen vor individuellen

zu beachten.

Die Beschäftigten müssen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Schutzmaßnahmen unterrichtet werden.

In der Lastenhandhabungsverordnung wird die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit geregelt. Unter manueller Handhabung versteht man jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft z. B. das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.

Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber fünf wesentliche Grundpflichten.

  1. Er hat durch technische Lösungen oder organisatorische Maßnahmen die manuelle Handhabung von Lasten, nach Möglichkeit zu vermeiden.
  2. Kann bei der Tätigkeit eine manuelle Lastenhandhabung nicht vermieden werden, dann sind die Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung des Anhanges zur Lastenhandhabungsverordnung zu beurteilen.
  3. Aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährdung abzuleiten.
  4. Wenn bei der manuellen Handhabung von Lasten Gefährdungen nicht auszuschließen sind, muss der Arbeitgeber die körperliche Eignung des Beschäftigten berücksichtigen.
  5. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten unterweisen. Bei der Unterweisung sind wiederum der Anhang und die körperliche Eignung des Beschäftigten zu berücksichtigen. Die Unterweisung muss Hinweise geben, wie man sachgemäß Lasten handhabt und muss deutlich über die Gefahren informieren, die sich aus der manuellen Handhabung von Lasten ergeben können.

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