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Biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind natürliche und gentechnisch veränderte

  • Mikroorganismen -  Viren, Bakterien, Pilze 
  • Endoparasiten  
  • Zellkulturen

 sowie

  • mit transmissibler, spongiformer Enzephalopathie assoziierte Agenzien (z. B. Creuzfeldt-Jakob-Krankheit, Bovine spongiforme Enzephalopathie kurz BSE oder Rinderwahn)

denen Beschäftigte durch ihre Tätigkeit ausgesetzt sein können und die in der Lage sind, diese gesundheitlich zu gefährden - durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung,  sensibilisierende oder sonstige schädigende Wirkungen. Den Biostoffen gleichgestellt sind bestimmte Ektoparasiten und technisch hergestellte biologische Einheiten mit neuen Eigenschaften.

Beschäftigte kommen in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen durch die direkte Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen oder durch Tätigkeiten mit Stoffen und Materialien, die diese Biostoffe enthalten oder denen natürlicherweise oder durch Verunreinigungen biologische Arbeitsstoffe anhaften, in Kontakt. Die Bandbreite reicht vom Arbeitsplatz in der Arztpraxis oder im Krankenhaus durch den Kontakt zu Patienten und humanem Probenmaterial, über den Mitarbeiter in der landwirtschaftlichen Produktion und Nutztierhaltung, den Müllwerker bei der Abfallsammlung und Abfallverwertung/-beseitigung oder dem Lagerarbeiter in einem Getreidesilo bis hin zum Zerspaner beim Umgang mit verunreinigten wassergemischten Kühlschmierstoffen.

Aufgaben der Arbeitsschutzverwaltung, der örtlich zuständigen Dezernate (Gewebeaufsicht) des Landesamtes für Verbraucherschutz.

  • Beratung von Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt
  • Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 BioStoffV
  • Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 16 BioStoffV
    Verlangt die Unterrichtung über Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Tätigkeiten und Anzahl der exponierten Beschäftigten, Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen
  • Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Fordert die Umsetzung konkreter technischer, organisatorischer oder persönlicher Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen
  • Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen zu Krankheits- und Todesfällen, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind
  • Entgegennahme und Prüfung von Unterrichtungen bei Unfällen und Betriebsstörungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 und 4
  • Erteilung behördlicher Ausnahmen zu Schutzmaßnahmen und Vorschriften der BioStoffV
  • Entscheidung über das arbeitsmedizinische Untersuchungsergebnis (§ 8 Abs. 3 ArbMedVV)  

Stand: 02/2020