Rechtsgrundlagen bei Tätigkeiten mit Biostoffen
Der Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen beruht auf dem Arbeitsschutzgesetz und wird mit der Biostoffverordnung (BioStoffV) spezifisch geregelt. Diese dient nicht nur dem Schutz von Beschäftigten sondern auch anderer Personen, die aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte gleichermaßen gefährdet werden.
Die Biostoffverordnung setzt die europäischen Richtlinien RL 2000/54/EG und RL 2010/32/EU [Nadelstich-RL] in nationales Recht um. Normadressat ist der Arbeitgeber, der entsprechend der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes einer Schutzstufe (Schutzstufe 1 bis 4) zuordnen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) festlegen und umsetzen muss. Tätigkeiten mit Biostoffen außerhalb der zuvor genannten Bereiche sind keiner Schutzstufe zuzuordnen (z. B. Tätigkeiten in der ambulanten Pflege, in der Abfallwirtschaft). Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind aus der BioStoffV, den vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) bekanntgegebenen technischen Regeln, Beschlüssen und Stellungnahmen sowie aus vergleichbaren Tätigkeiten zu ermitteln und umzusetzen.
Bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung sind je nach verwendetem oder vorhandenem Biostoff weitere rechtliche Bestimmungen zu beachten, z. B. Infektionsschutzgesetz, Tierseuchenerregerverordnung, Pflanzenschutzgesetz.
Zu Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Biostoffen siehe Biologische Arbeitsstoffe > Gentechnisch veränderte Biostoffe.