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Persönliche Schutzausrüstung bei Tätigkeiten mit Biostoffen

Persönliche Schutzausrüstung (PSA, z. B. Körper-, Hand-, Atemschutz) ist immer dann zu tragen wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefahren durch Biostoffe nicht ausgeschlossen werden können. Der Arbeitgeber hat geeignete PSA bereitzustellen, die von den Beschäftigten zu tragen ist, solange die Gefährdung besteht. Die Anschaffung, Desinfektion, Reinigung bzw. die sachgerechte Entsorgung sowie die Instandhaltung der PSA sind Aufgabe des Arbeitgebers. 

Die persönliche Schutzausrüstung ist geeignet, wenn sie

  • den Normen entspricht und gekennzeichnet ist,
  • gut zu reinigen und instand zu halten ist  

und für den Träger

  • eine gute Schutzwirkung besteht, 
  • die Anwendung im Rahmen der Tätigkeit praktikabel ist (keine Behinderung) und
  • Tragekomfort (Passform, geringes Gewicht) und Hautverträglichkeit gegeben sind.   

Die Beschäftigten sind über die Anwendung und den Gebrauch der PSA regelmäßig zu unterweisen. Das Trainieren des korrekten An- und Ablegens der Schutzausrüstung, z. B. von Schutzhandschuh, Atemschutzmaske, und die Überprüfung der Wirksamkeit schaffen Sicherheitsbewußtsein und sichern die Schutzwirkung der getroffenen persönlichen Schutzmaßnahme.

Hilfestellung bei der Auswahl geeigneter PSA bei Tätigkeiten mit Biostoffen geben die tätigkeitsbezogenen technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe und die Regeln/Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Download:
Präsentation zum An- und Ablegen persönlicher Schutzausrüstung bei Exposition gegenüber aerogen übertragbaren biologischen Arbeitsstoffen, z. B. bei direkten Kontakt zu an klassischer Geflügelpest / Vogelgrippe erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren (Geflügel) und zu mit diesen Viren kontaminierten Materialien.

Links:

Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe - Stellungnahme des ABAS

Persönliche Schutzausrüstung in biologischen Gefahrenlagen – Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes

Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin