Rahmenhygienepläne
Hintergrund
Nach dem im Jahr 2001 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet, ihre innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festzulegen. Dies stellt eine Neuheit im deutschen Seuchenrecht dar. Da die Inhalte der Hygienepläne vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben sind, bleibt ihre Erstellung den Einrichtungen überlassen. weiter
Bitte beachten Sie die zusätzlichen aktuellen Hinweise und Dokumente für verschiedene Einrichtungen auf dem Corona-Informationsportal!
Rahmenhygienepläne für
- Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten und -horte) (04/2007)
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen (02/2008)
- Kinderferienlager und ähnliche Einrichtungen (06/2009)
- Alten- und Altenpflegeheime (11/2006)
- Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge, Asylbewerber, Spätaussiedler und Obdachlose) (10/2015)
- Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden können (Piercing- und Tätowierungs-, Kosmetik- und Fußpflegeeinrichtungen) (04/2007)
- Einrichtungen zum ambulanten Operieren (12/2014)
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (12/2017)
- Ambulante Pflegedienste (02/2013)
- Justizvollzugsanstalten (Aufgrund der besonderen Problematik erfolgt keine Internetveröffentlichung. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt.)
- Dialyse-Einrichtungen (04/2019)
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (05/2004)
- Entbindungseinrichtungen (06/2005)
- Empfehlungen zur Hygiene in Sportstätten (04/2005)
- Einrichtungen der Medizinischen Fußpflege (Podologie) (06/2009)
- Rettungs- und Krankentransportdienste (03/2011)
Leitfaden: »Hygiene in der Arztpraxis« vom Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung