Beerenzeit - Zeit für Fruchtsaft - Wieviel Frucht steckt im Glas?
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Presseinformation 026/2020
Halle, 07. September 2020
Im Sommer beginnt die Natur, die Menschen mit Früchten von Sträuchern und Bäumen zu verwöhnen. Es sind Beeren, die diesen Reigen eröffnen. Die aromatischen Früchte sind meist ideal für den rohen Verzehr, pur, im Müsli, mit Joghurt oder Eis. Einige Beerenfrüchte wie schwarze Johannisbeeren eigenen sich auch für die Verarbeitung zu Saft. Üblicherweise wird dieser Saft jedoch nicht pur verzehrt, sondern mit Wasser verdünnt und mit Zucker gesüßt. Selbst hergestellt, wirft dieses Getränk die Frage nach dem Fruchtgehalt nicht auf. Ganz anders beim Kauf von Fertigprodukten: Was für ein Getränk verbirgt sich hinter welcher Bezeichnung? Welchen Fruchtgehalt darf der Verbraucher erwarten?
Die Definitionen für bestimmte Getränke aus Früchten finden sich in der „Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar, koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder“. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen sind die Bezeichnungen „Fruchtsaft“ und „Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat“ Erzeugnissen mit 100 % Fruchtgehalt vorbehalten. Zu den beliebtesten Fruchtsäften zählen dabei sicher Apfelsaft und Orangensaft. Das Mischen von Fruchtsäften ist ebenfalls erlaubt. In der Bezeichnung werden dann die Namen der verarbeiteten Früchte genannt. Bei drei oder mehr Fruchtsäften genügt die Angabe „Mehrfruchtsaft“.
Fruchtnektare, zum Beispiel aus schwarzen Johannisbeeren, sind in ihrer Zusammensetzung ebenfalls durch die gesetzlichen Bestimmungen definiert. Fruchtnektar wird aus Fruchtsaft, Wasser und Zucker hergestellt. Fruchtnektare weisen einen Mindestgehalt an Fruchtsaft auf, der fruchtartspezifisch ist. Sehr saure Früchte wie schwarze Johannisbeeren oder Sauerkirschen müssen mit einem Mindestfruchtgehalt von 25 % verarbeitet werden. Ein Orangennektar enthält mindestens 50 % Orangensaft. Der Fruchtgehalt eines Fruchtnektars wird in der Kennzeichnung mit der Formulierung „Fruchtgehalt: mindestens … %“ angegeben.
Der Saft aus Früchten ist jedoch nicht nur in Fruchtsaft und Fruchtnektar enthalten, sondern gibt auch anderen Getränken Geschmack. Die Gefahr der Verwechslung von solchen Erfrischungsgetränken mit einem Fruchtsaft besteht daher besonders bei den „Fruchtsaftgetränken“. Doch sie sind kein Fruchtsaft, sondern eben ein Getränk mit Fruchtsaft. Erfrischungsgetränke sind hinsichtlich des Fruchtgehaltes rechtlich nicht geregelt, jedoch wird der Mindestfruchtgehalt im Sinne der berechtigten Verbrauchererwartung in den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke beschrieben. So sind in einem Orangenfruchtsaftgetränk mindestens 6 % Orangensaft üblich. Über den tatsächlichen Anteil an Fruchtsaft in einem Erfrischungsgetränk kann sich der Verbraucher bei vorverpackten Lebensmitteln in der Kennzeichnung informieren.
Die Bestimmungen zur Lebensmittelkennzeichnung stellen dabei sicher, dass bei der Nennung von Früchten in der Bezeichnung eines Getränkes oder der Hervorhebung von Früchten durch Abbildungen der jeweilige Fruchtsaft mengenmäßig angegeben werden muss. Der Fruchtsaftanteil kann bei der Bezeichnung angegeben werden oder wird im Zutatenverzeichnis deklariert. Hier findet sich die Antwort auf die Frage: Wieviel Frucht steckt im Glas?