Jede dritte Lorbeerblatt-Probe beanstandet
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Presseinformation 019/2020
Halle, 23. Juni 2020
Im alten Rom wurde einst siegreichen Herrschern aus den Blättern des Lorbeerbaums der Ruhmeskranz gewunden. Heute wird dagegen mit Lorbeerblättern gewürzten Küchengerichten weltweit Ehre zuteil. Die im Zeitraum von April 2019 bis März 2020 am Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt untersuchten 22 Lorbeerblattgewürzproben haben allerdings nicht immer einen edlen Eindruck hinterlassen. Beprobt wurden insbesondere Lebensmittelläden mit u. a. orientalischen und russischen Spezialitäten sowie verschiedene Großhändler.
Der immergrüne echte Lorbeerbaum (Laurus nobilis), dessen Blätter der Gewürzgewinnung dienen, ist im Mittelmeerraum heimisch, die Hauptanbaugebiete liegen in der Türkei. Die Blätter des Kirschlorbeers (Prunus laurocerasus) sind hingegen giftig und sollten daher nicht verwechselt werden. Die Leitsätze für Gewürze und andere würzende Mittel des Deutschen Lebensmittelbuches definieren Lorbeerblätter als die getrockneten, stielfreien Laubblätter von Laurus nobilis L. aus der Familie der Lorbeergewächse (Lauraceen) und fordern als Beschaffenheitsmerkmale für Gewürze, dass diese keine von Insekten angefressenen Anteile, Insektenteile, fremde Pflanzenteile oder weitere sichtbare Verunreinigungen, die über das technisch unvermeidliche Ausmaß hinausgehen, enthalten. So die Theorie!
In der Praxis wiesen die beanstandeten Proben zu hohe Anteile an Blattbruch, Stiel-/Holzteilen, Blättern mit Fraßstellen, Gespinsten oder anhaftender Erde, untypisch vertrockneten/verkohlten Blättern bzw. Blattteilen, Blättern mit schwarzem oder rostbraunem Besatz sowie Fremdpflanzen (Kiefernadeln, etc.) und anderem Fremdmaterial (Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Haare, etc.) auf. Besonders negativ fiel hier eine Probe auf, die im Mittel nur ca. 30 % einwandfreie Lorbeerblätter enthielt und dabei in ihrer Kennzeichnung die Auslobung „Premium Quality“ enthielt. In Abhängigkeit von Art und Ausmaß der genannten Verunreinigungen wurden die Proben als nicht der Verkehrsauffassung entsprechend und damit als wertgemindert (acht Proben) oder als inakzeptabel kontaminiert und folglich als nicht zum Verzehr geeignet (drei Proben) beurteilt.
In vier Fällen wurde zudem eine Höchstmengenüberschreitung für polyzyklische Kohlenwasserstoffe (PAK) festgestellt. Die europäische Kontaminantenverordnung schreibt Höchstgehalte für Benzo(a)pyren (10 µg/kg) und für die Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen (50 µg/kg) in Gewürzen fest. Teilweise lag eine etwa fünffache Höchstgehaltsüberschreitung des Summenparameters vor. Es handelt sich bei PAK um Prozesskontaminanten, die beispielsweise bei der Trocknung von Gewürzen entstehen können. Einige der PAK gelten beim Menschen als krebserregend. Während schadhafte Blätter mit den oben beschriebenen Merkmalen und andere Verunreinigungen in den Gewürzpackungen durch den Verbraucher selbst erkannt und aussortiert werden können, ist das für Blätter mit einem möglichen PAK-Gehalt nicht möglich. Es hat sich jedoch gezeigt, dass in Fertigpackungen mit einem hohen Maß an optischen Auffälligkeiten oftmals auch hohe PAK-Gehalte feststellbar waren.
Zusammengefasst lag die Beanstandungsquote für Lorbeerblattgewürz im Jahr 2019 bei rund 67 % (8 von 12 Proben). Die Zahl der Beanstandungen für die bisher in 2020 in Sachsen-Anhalt untersuchten Lorbeerblattgewürze ist zwar deutlich zurückgegangen, doch bei einer Quote von immer noch 30 % (3 von 10 Proben) sieht das LAV für die verantwortlichen Lebensmittelunternehmer durchaus noch Handlungsbedarf.