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»Pizza Prosciutto« ist nicht immer eine »Pizza Schinken«

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Presseinformation Nr. 010/2020
Halle, 30. März 2020

Halle. – Pizza ist ein beliebtes Gericht, nicht nur in Italien, sondern auch in Deutschland. In Zeiten der Corona-Pandemie mit geschlossenen Gaststätten, Kneipen und Restaurants werden viele Menschen auf Pizza-Lieferdienste zugreifen. Oftmals erhält man in weniger als 30 Minuten das bestellte Produkt. Allerdings versprechen die Prospekte und Anzeigen gelegentlich mehr, als tatsächlich geliefert wird. Anstelle des „versprochenen“ gekochten Schinkens wird beispielsweise „Pizzabelag nach Art einer Brühwurst“ eingesetzt. Eine solche Zutat besteht nicht nur aus gewachsenem Muskelfleisch, sondern auch aus Brühwurstbrät. Der Unterschied ist oft leicht zu erkennen. Während gekochter Schinken wie gewachsenes Fleisch aussieht, sehen Ersatzprodukte eher wie Bierschinken oder Jagdwurst aus. Man sieht einzelne Fleischstücke zwischen reichlicher Menge Brät.

Die allgemeine Verkehrsauffassung, also die Herstellung und Beschaffenheit für gekochten Schinken, wird in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben. Nur Kochpökelwaren von gehobener Qualität dürfen als „Schinken“ bezeichnet werden. Der Anteil an wertbestimmendem Fleischeiweiß in diesen Erzeugnissen darf bestimmte Mindestwerte nicht unterschreiten. Ähnliche Mindeststandards für gekochten Schinken gibt es weltweit.

Informationen über Lebensmittel dürfen nach EU-Recht nicht irreführend sein. Irreführungen in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit und Ursprung sind verboten. Deswegen müssen schinkenähnliche Erzeugnisse, deren Zusammensetzung nicht jener von „Schinken“ entspricht, mit einer besonderen Angabe gekennzeichnet werden, die das Erzeugnis so beschreibt, dass sie den Verbraucher nicht irreführen. Die Bezeichnung darf nicht zu einer Verwechslung mit den beschriebenen Erzeugnissen gehobener Qualität führen.

Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) untersucht auch Pizzen von Lieferdiensten oder Restaurants auf ihre Zusammensetzung. Das LAV hat in den vergangenen Jahren 130 Pizzen, die laut Angebotstafel oder Flyer unter der Verwendung von Schinken hergestellt wurden bzw. die „Schinken“ oder „Prosciutto“ in der Bezeichnung tragen, überprüft, ob tatsächlich gekochter Schinken verwendet wurde. 35 Proben waren auffällig. Sie trugen entweder die Bezeichnung „Schinken“ nicht zu Recht oder die Angaben der Zutaten waren fehlerhaft. Bei diesen Erzeugnissen wurde anstelle von gekochtem Schinken beispielsweise „Pizzabelag nach Art einer Brühwurst“ eingesetzt. Eine solche Zutat besteht nicht nur aus gewachsenem Muskelfleisch, sondern auch aus Brühwurstbrät. Die Verwendung solcher Zutaten, die billiger sind als echter Schinken, ist durchaus legitim. Allerdings darf dann in der Bezeichnung der Pizza oder in der Auflistung der Zutaten das Wort „Schinken“ nicht verwendet werden, um den Verbraucher nicht in die Irre zu führen.

Erfreulicherweise sinkt die  Zahl der Falschbezeichnungen von Schinkenprodukten auf Pizza. Waren 2014 mit 54% der untersuchten Pizzaproben (15 untersuchte Proben, 8 Beanstandungen) wegen Falschbezeichnung zu beanstanden, waren es 2019 nur noch 20% (10 untersuchte Proben, 2 Beanstandungen). Das LAV wird auch künftig mit den hier durchgeführten Untersuchungen dazu beitragen, Verbraucher vor Irreführungen zu schützen.

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