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Hinweise für Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Gesetzliche Grundlagen

1. Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§§ 1 und 2 JArbSchG)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, d. h. von Kindern und Jugendlichen.

Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Jugendlicher ist wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

In Sachsen-Anhalt beträgt die Vollzeitschulpflicht 9 Jahre.

Das Gesetz gilt nicht
für geringfügige und gelegentliche Hilfeleistungen

  • aus Gefälligkeit,
  • auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
  • in Einrichtungen der Jugendhilfe,
  • in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter,
  • für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigen im Familienhaushalt.

2.    Beschäftigung von Kindern (§§ 5, 6 und 7 JArbSchG) 

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten.

2.1  Gesetzliche Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit

Kinder dürfen beschäftigt werden

  • zum Zweck der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (bei Krankheit auf ärztliche Anordnung),
  •  im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht (nur, wenn es von der Schule organisiert wird),
  • in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

Die gesetzliche Ausnahmen betreffen Arbeitsleistungen, die nicht aus Erwerbsgründen erbracht werden.

2.2  Ausnahmen für die Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen
        Kindern

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen in einem Berufsausbildungsverhältnis (wie Jugendliche), außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten an bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

Diese Regelung kommt ausschließlich für solche Kinder in Betracht, die nach den Schulpflichtgesetzen der Bundesländer nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, d. h. die Schule vorzeitig noch als Kinder abgeschlossen haben.

2.3  Sonderregelungen für Kinder über 13 Jahre

Kinder über 13 Jahre dürfen mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten mit leichten und für Kinder geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden.

Kinder dürfen maximal 2 Stunden, in landwirtschaftlichen Betrieben 3 Stunden, täglich zwischen 8 und 18 Uhr beschäftigt werden. Es gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV).

Die Beschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die Sicherheit, Gesundheit oder Entwicklung der Kinder sowie auf ihr Fortkommen in der Schule auswirken.

Die leichten und für Kinder geeigneten Tätigkeiten sind in § 2 KindArbSchV näher bestimmt. Zulässig sind beispielsweise Tätigkeiten wie das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten. Weiterhin sind in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten z. B. Botengänge, Nachhilfeunterricht und Einkaufstätigkeiten erlaubt.

Arbeiten im produzierenden Gewerbe, im Handel und im sonstigen Dienstleistungsgewerbe sind nicht zulässig. 

2.4  Ausnahmen für die Schulferien 
Jugendliche über 15 Jahre, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen während der Schulferien maximal 4 Wochen im Kalenderjahr einer Beschäftigung nachgehen. Ausführliche Informationen zur Ferienarbeit finden Sie hier.  

2.5  Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen 
Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Ausnahmegenehmigung des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen.

Die Ausnahmegenehmigung muss dem Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung eines Kindes vorliegen und kann nur auf Antrag erteilt werden. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht zulässig.

Maximale Beschäftigungsdauer udn zeitlicher Rahmen der Beschäftigung sind abhängig vom Alter des Kindes und werden letzendlich durch die Aufsichtbehörde in der Ausnahmebewilligung festgelegt.

Der Antrag ist in der Regel vom Arbeitgeber zu stellen und sollte schriftlich erfolgen. Folgende Angaben sollten z. B. in dem Antrag enthalten sein:

  • Vor- und Nachname, Anschrift und Geburtsdatum des Kindes,
  • Datum, Stundenzahl und Uhrzeit der Tätigkeit des Kindes,
  • Ort und Art der Veranstaltungen.

Dem Antrag sollten die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten und die ärztliche Bescheinigung, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen, beigefügt werden.

Weitere Informationen zur Antragstellung und zu den Genehmigungsvoraussetzungen erhalten Sie bei dem jeweils für die Ausnahmegenehmigung zuständigen Dezernat des Fachbereiches 5 des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt.

3.  Beschäftigung von Jugendlichen

3.1  Ärztliche Untersuchungen (§§ 32 - 35, 38, 39, 43 und 44 JArbSchG, §§ 3 und 4 JArbSchUV) 

Jugendliche, die eine Ausbildung beginnen oder außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden sind und dem Arbeitgeber darüber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Enthält diese Bescheinigung einen Vermerk, dass Jugendliche durch die Ausführung bestimmter Tätigkeiten in der Gesundheit oder Entwicklung gefährdet werden können, dürfen sie diese Tätigkeiten nicht ausführen.

Die Kosten für die ärztliche Untersuchung trägt das Land Sachsen-Anhalt. Es gilt das Prinzip der freien Arztwahl.

Alle benötigten Unterlagen (Untersuchungsberechtigungsschein und Erhebungsbögen) für solch eine Untersuchung erhalten Jugendliche bei der jeweiligen Gemeinde, in deren Bezirk sie ihren Hauptwohnsitz haben.

Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung oder Beschäftigung müssen sich Jugendliche, sofern sie noch nicht 18 Jahre alt sind, nochmals untersuchen lassen. Ohne diese Nachuntersuchung dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier.  

3.2  Dauer der Arbeitszeit, Schichtzeit, Fünf-Tage-Woche (§§ 4, 8, 12 und 15 JArbSchG) 

Arbeitszeit

Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne Ruhepausen.

Die Arbeitszeit darf 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche prinzipiell nicht übersteigen; Pausen zählen dabei nicht mit.

Die Arbeitszeit darf auf 8½ Stunden an Werktagen verlängert werden, wenn sie dafür an anderen Werktagen derselben Woche auf weniger als 8 Stunden verkürzt wird (beispielsweise am Freitag).

In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit maximal 9 Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

Schichtzeit

Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen.

Die Schichtzeit darf in der Regel höchstens 10 Stunden betragen.

Im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen darf die Schichtzeit 11 Stunden nicht überschreiten.

Fünf-Tage-Woche

Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden.

3.3 Ruhepausen, tägliche Freizeit, Urlaub (§§ 11, 13 und 19 JArbSchG) 

Ruhepausen

Länger als 4½ Stunden hintereinander dürfen Jungendliche ohne Ruhepause nicht beschäftigt werden. Die Ruhepausen müssen

  • bei einer täglichen Arbeitszeit von 4½ bis 6 Stunden – mindestens 30 Minuten,
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden – mindestens 60 Minuten betragen.
     

Die Ruhepausen sind frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor dem Ende der Arbeitszeit zu gewähren. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Tägliche Freizeit 

Vom Arbeitsende bis zum Beginn der Arbeit am nächsten Morgen haben Jugendliche Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden.

Urlaub 

Jugendlichen ist für jedes Kalenderjahr ein bezahlter Erholungsurlaub zu gewähren und zwar

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

3.4 Nachtruhe (§§ 14 JArbSchG) 

Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden.

Ausnahmen von der Nachtruhe 

Jugendliche über 16 Jahre dürfen beschäftigt werden

  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
  • in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder nach 21 Uhr,
  • in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr.
     

Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien (nicht Konditoreien) ab 4 Uhr beschäftigt werden.

Weitere Ausnahmen gelten für die Beschäftigung von Jugendlichen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20.00 Uhr endet und für die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre in mehrschichtigen Betrieben, wenn sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.

Jugendliche dürfen in Betrieben mit außergewöhnlicher Hitzeeinwirkung in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden.

Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Hörfunk und im Fernsehen, auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken.

Nach dem Ende der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.

 

3.5 Arbeiten am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen (§§ 16, 17 und 18 JArbSchG) 

An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Grundsätzlich gilt die Fünf-Tage-Woche.

Ausnahmen 

Für einige Branchen, in denen üblicherweise am Wochenende und an Feiertagen gearbeitet wird, gibt es auch für die Beschäftigung von Jugendlichen Ausnahmen. So dürfen Jugendliche an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen beispielsweise beschäftigt werden

  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
  • in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
  • beim Sport,
  • beim ärztlichen Notdienst,
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen. An Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche im Hörfunk und Fernsehen nur bei Direktsendungen beschäftigt werden.
  •      

Nur an Samstagen ist die Beschäftigung von Jugendlichen beispielsweise zulässig

  • in offenen Verkaufstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
  • im Verkehrswesen,
  • bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
  • in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.

Mindestens zwei Samstage im Monat sollen, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

Die Fünf-Tage-Woche ist den Jugendlichen durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.

Am 24. und 31. Dezember dürfen Jugendliche nicht nach 14 Uhr und am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag sowie am 1. Mai gar nicht beschäftigt werden.

 

3.6 Berufsschule und Prüfungen (§§ 9 und 10 JArbSchG)

Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, für bestimmte außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen und für die Teilnahme an Prüfungen muss der Jugendliche ohne Entgeltausfall von der Arbeit freigestellt werden.

Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

  • vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht (das gilt auch für berufsschulpflichtige Personen über 18 Jahre),
  • an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen,
  • an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Die Berufsschultage werden mit 8 Stunden, die Berufsschulwochen mit mindestens 25 Stunden Blockunterricht mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.

Bei einem kürzeren Unterricht wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen als Arbeitszeit angerechnet.

 

3.7 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (§§ 22, 23 und 24 JArbSchG) 

Gefährliche Arbeiten

Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden.

Das sind Arbeiten,

1. die ihre körperliche und seelische Leistungsfähigkeit übersteigen; dies kann z. B. sein bei

  • dem Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten,
  • Arbeiten mit erzwungener Körperhaltung,
  • Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung,

2.  bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,

3.  die mit Unfallgefahren verbunden sind; dies kann beispielsweise der Fall
    sein bei

  • Arbeiten in gefährlichen Arbeitssituationen, wie bei Abbrucharbeiten oder beim Fällen von Bäumen,
  • Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln, wie Handschleif- und Trennmaschinen, Bolzensetzwerkzeugen, schnelllaufenden Holzbearbeitungsmaschinen (Säge-, Hobel-, Fräs-, Hack- und Spanschneidemaschinen), Zentrifugen
  • Arbeiten mit explosionsgefährlichen oder brandfördernden Stoffen,
  • Schweißarbeiten,
  • dem Führen von Kranen,

4.  bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder
     durch starke Nässe gefährdet wird; dies kann beispielsweise sein bei

  • Arbeiten in Hüttenwerken oder Gießereien in der Nähe von Öfen oder heißen Massen,
  • Arbeiten in Räumen zur Lagerung oder Herstellung von Tiefkühlware,
  • Nässe-Arbeiten in Schlachthöfen und Brauereien,

5.  bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder
     Strahlen ausgesetzt sind,

6.  bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des 
     Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,

7.  bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im
     Sinne der Richtlinie 90/679/EWG ausgesetzt sind.

Abweichend hiervon dürfen Jugendliche mit den unter Nr. 3 bis Nr. 7 genannten Arbeiten beschäftigt werden, wenn

  • die Tätigkeit zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,
  • der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist
    und
  • der Arbeitsplatzgrenzwert gefährlicher Stoffe unter Nr. 6 unterschritten wird.

Beim absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 gibt es keine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot.

Akkordarbeit 

Untersagt ist für Jugendliche die Beschäftigung mit Akkordarbeit, bei der sich die Höhe der Vergütung nach der geleisteten Arbeitsmenge bzw. Stückzahl richtet.

Das Verbot gilt auch für die Beschäftigung von Jugendlichen in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die im Akkord arbeiten.

Eine Ausnahme für die Beschäftigung von Jugendlichen mit Akkordarbeit in Arbeitsgruppen mit erwachsenen Arbeitnehmern ist möglich,

  • soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist
    oder
  • wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben.
     

In jedem Fall muss der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet sein.

Arbeit unter Tage 

Im Bergbau dürfen Jugendliche unter 16 Jahre nicht unter Tage beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre können im Rahmen ihrer Ausbildung oder nach abgeschlossener Ausbildung unter Tage beschäftigt werden, wenn ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

4.   Tariföffnungsklauseln (§ 21 a JArbSchG)

Abweichende Regelungen von wesentlichen Grundsätzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes können in einem bestimmten Umfang zugelassen werden, wenn diese durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

 

5.   Sonstige Pflichten des Arbeitgebers (§§ 28 - 31, 47 - 49 JArbSchG)

5.1 Gestaltung des Arbeitsplatzes 
Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte sowie bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind.

 

5.2 Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen, die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen.

 

5.3 Unterweisung

Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Die Unterweisungen sind mindestens halbjährlich zu wiederholen.

 

5.4 Fürsorgepflichten

Sind Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen, dann hat ihnen der Arbeitgeber eine zweckentsprechende Unterkunft zur Verfügung zu stellen und ihnen bei einer Erkrankung die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung zuteil werden zu lassen.

 

5.5 Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak

Wer Jugendliche beschäftigt, darf sie nicht körperlich züchtigen und muss sie vor körperlicher Züchtigung, Misshandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte schützen. Er darf Jugendlichen unter 16 Jahre keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren und Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben.

 

5.6 Aushänge und Verzeichnisse

Der Arbeitgeber hat einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

Werden im Betrieb regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt, hat der Arbeitgeber einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.

Arbeitgeber haben ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum zu führen, in dem auch das Datum des Beginns der Beschäftigung aufgeführt ist.

Verzeichnisse und Unterlagen sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

 

6.  Strafen und Bußgelder (§§ 58 und 59 JArbSchG)

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße des Arbeitgebers gegen die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen sogar Straftaten. Dabei kann eine Geldbuße bis zu 15.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe gegen den Arbeitgeber verhängt werden.

 

7.  Aufsicht (§ 51 JArbSchG)

Zuständige Behörde für die Aufsicht über die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Dezernate im Fachbereich 5 des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt. Für alle Betriebe, die den Bestimmungen des Bundesberggesetzes unterliegen, ist das Landesamt für Geologie und Bergwesen zuständig.

 

Stand: 01/2013

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