Menu
menu

Sonntagsarbeit und Abweichungen von täglicher Höchstarbeitszeit ausnahmsweise genehmigt

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Presseinformation Nr. 008/2020
Halle, 20. März 2020

Dessau. – Fragen zum Thema Arbeitsschutz während der Corona-Krise werden ab sofort an einer Das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) eröffnet zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung während der Corona-Pandemie die Möglichkeit der Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Aufgrund der steigenden Infektionszahlen mit dem Virus SARS-CoV-2 hat das LAV mit Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG) befristet bis zum 19. April 2020 zugelassen.

Zum Aufrechterhalten der Versorgung sind außergewöhnliche Anstrengungen erforderlich, die ein Abweichen von normalen Arbeitszeitregelungen in bestimmten Branchen erfordern. Nach § 15 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde über die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig sind. Die Allgemeinverfügung lässt Arbeiten an Sonn- und Feiertagen - ausgenommen sind der Karfreitag und Ostersonntag - als auch über die Grenzen der täglichen Höchstarbeitszeit für bestimmte Tätigkeiten und Branchen zu:

Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit

  • Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von
  • Produkten folgender Einzelhandelsbereiche: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Drogerien,
  • Medizinprodukten, Medikamenten sowie weiterer apothekenüblicher Artikel,
  • Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen, Einräumen und Verkauf von Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch Coronavirus (SARS-CoV-2) eingesetzt werden,
  • Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen, Einräumen und Verkauf von Produkten im Bereich Großhandel, Online-Handel und Zeitungs- und Zeitschriftenhandel,
  • Abhol- und Bringedienste,
  • Medizinische Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
  • Geld- und Werttransporte der Banken und Sparkassen.

Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit

  • die bereits unter Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit genannten,
  • Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
  • zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
  • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen (auch ambulante Pflegedienste),
  • beim Rundfunk, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger,
  • in Verkehrsbetrieben,
  • in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
  • in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  • im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
  • bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
  • im Bereich Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte,
  • zur Vermeidung von Produktionsausfällen aufgrund von hohem Krankenstand oder Ausfall der Belegschaft wegen Quarantänemaßnahmen, Betreuungsaufgaben und zur Sicherung von Beschäftigung erfolgen, wenn das Unternehmen die Notwendigkeit glaubhaft darstellen kann.

Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung ist abrufbar unter:

https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/LAV_Verbraucherschutz/Arbeitsschutz/rechtsvorschriften/LAV_Allgemeinverfuegung_2020_03_20.pdf

Archiv der Presseinformationen 2019

Archiv der Presseinformationen 2018

Archiv der Presseinformationen 2017