Radonmessungen in Betriebsstätten
Landesamt für Verbraucherschutz - Presseinformation Nr. 29/2021
Halle, 09. August 2021
Mit Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzgesetzes wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, welche die langfristigen Risiken der Exposition durch Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen berücksichtigt und zu neuen Verpflichtungen für eine größere Anzahl von Arbeitgebern führt.
Das Land Sachsen-Anhalt hat zum 30. Dezember 2020 15 Gemeinden im Ost- und Südharz als sogenannte Radonvorsorgegebiete festgelegt. Das sind Gebiete, in denen zu erwarten ist, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Becquerel je Kubikmeter (Bq/m³) übersteigt.
In einem ausgewiesenen Radonvorsorgegebiet ist der Verantwortliche (zumeist Arbeitgeber) für einen Arbeitsplatz im Keller oder im Erdgeschoss eines Gebäudes verpflichtet, eine Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration durchzuführen. Davon betroffen sind alle Arten von Unternehmen, Betriebsstätten oder Institutionen, kleine Handwerksbetriebe ebenso wie Krankenhäuser oder Behörden.
Die Ergebnisse der Messungen müssen 18 Monate nach Ausweisung der Radonvorsorgegebiete vorliegen. Da die Messdauer für aussagekräftige Ergebnisse in der Regel 12 Monate beträgt, müssen die Messungen spätestens zum jetzigen Zeitpunkt aufgenommen werden bzw. bereits aufgenommen worden sein.
Die ermittelten Messwerte müssen bis zur Beendigung der Betätigung oder bis zum Vorliegen neuer Messergebnisse aufbewahrt werden und sind auf Verlangen der dafür zuständigen Behörde, hier dem Landesamt für Verbraucherschutz, vorzulegen. Es muss nachvollziehbar sein, welche Radonkonzentration an welchem Arbeitsplatz gemessen wurde.
Wird bei den Messungen festgestellt, dass der Referenzwert von 300 Bq/m³ überschritten wird, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Verminderung der Radon-222-Aktivitätskonzentration führen.
Weitere Informationen zu den erforderlichen Messungen und zur Vorgehensweise finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Verbraucherschutz unter:
https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/arbeitsschutz/strahlenschutz/radon/
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