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Asbest – Überdeckungsarbeiten sind verboten und strafbar

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt - Presseinformation Nr. 038/2018
Halle, 20. Dezember 2018

 

Halle. – Eingeatmete Asbestfasern können beim Menschen Asbestose, Lungen- bzw. Kehlkopfkrebs oder bösartige Tumore des Brust- und Bauchfells verursachen. Meist treten sie erst viele Jahre später auf.

Obwohl in den letzten Jahren die Zahl der Todesfälle leicht zurückging (von 1.780 Fällen im Jahr 2015 auf 1.613 Fälle im Jahr 2017), sind sie mit einem Anteil von 62,5 % an allen berufsbedingten Todesfällen in 2017 noch erschreckend hoch.

Asbest fand aufgrund seiner Eigenschaft, die Festigkeit von Materialien zu verbessern sowie der Hitze- und Säurebeständigkeit Anwendung in einer Vielzahl von Produkten. Als fest gebundene Form z. B. in den bekannten Asbestzementwellplatten oder in schwach gebundener Form als Dichtungsmaterial oder als Brandschutzverkleidung.

Zum Schutz der Gesundheit gilt in Deutschland seit 1993 ein generelles Verbot der Herstellung und Verwendung von Asbest. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur sogenannte ASI-Arbeiten – Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Selbst für genannte ASI-Arbeiten setzte der Gesetzgeber zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen strenge Grenzen, mit dem Ziel, ein Freisetzen von Fasern bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien so gering wie möglich zu halten und damit die Gefährdung zu minimieren. Zu diesen Einschränkungen zählt u. a. das Verbot von Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen. Ein Klassiker ist die verbotene Montage von Solarmodulen oder neuen Trapenzblechen auf Dächern ohne vorherige fachgerechte Entfernung der alten Asbestzementeindeckung. Diese Verbote gelten nicht nur für den gewerblichen Bereich, sondern auch für private Haushalte. ASI-Arbeiten dürfen nur bei Vorliegen einer behördlich geprüften Sachkunde vorgenommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

Die erwähnten Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten erfüllen z. B. schon den Tatbestand einer Straftat, nicht nur einer Ordnungswidrigkeit und werden dementsprechend verfolgt.

 

Für jeden, der Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien durchführt, muss der fachgerechte Umgang oberstes Gebot sein, um sich und andere vor den drohenden, schwerwiegenden, gesundheitlichen Folgen zu schützen.