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Kündigungsschutz

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318) in der derzeit geltenden Fassung.

Kündigungsverbot
Nach den Regelungen des § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung gegenüber einer Frau unzulässig. Der besondere Kündigungsschutz für werdende Mütter beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber, d. h. das Kündigungsverbot gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Unzulässig ist sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch Änderungskündigungen, Kündigungen während der Probezeit oder Kündigung bei Insolvenz sind grundsätzlich verboten.  

Ausnahmen vom Kündigungsschutz
In besonderen Fällen ist eine Ausnahme vom Kündigungsverbot möglich. In diesen besonderen Fällen muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der beabsichtigten Kündigung die Zulassung der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich 5 – Arbeitsschutz beantragen. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, sollte aber schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten.  

Die Gründe für die beabsichtigte Kündigung dürfen nicht mit dem Zustand der Frau während der Zeit des Kündigungsverbotes, d. h. mit der Schwangerschaft oder mit der Mutterschaft, im Zusammenhang stehen. Ein Grund für das Vorliegen eines besonderen Falls kann beispielsweise gegeben sein,  

  • bei der Stilllegung eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung, wenn die Arbeitnehmerin nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder in einem anderen Betriebsteil des Betriebes weiterbeschäftigt werden kann,
  • bei der Verlagerung eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung, wenn die Arbeitnehmerin nicht am neuen Sitz des Betriebes oder der Betriebsabteilung beschäftigt werden kann,
  • wenn die Arbeitnehmerin im Falle der Stilllegung oder Verlagerung des Betriebes oder der Betriebsabteilung eine ihr vom Arbeitgeber angebotene, zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ablehnt,      
  • in Kleinbetrieben, wenn der Arbeitgeber zur Fortführung des Betriebes dringend auf eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft angewiesen ist, die er nur einstellen kann, wenn er mit ihr einen unbefristeten Arbeitvertrag schließt,
  • bei der Gefährdung der Existenz des Betriebes oder der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers oder 
  • bei besonders schweren Verstößen der Arbeitnehmerin gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzlich strafbaren Handlungen.  

Kommt die Behörde nach der Prüfung des Sachverhalts und der Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass solch ein besonderer Fall gegeben ist, dann hat die Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob ausnahmsweise die Kündigung für zulässig zu erklären ist.  

Erst nach Erhalt der behördlichen Zulässigkeitserklärung kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während des Kündigungsschutzes rechtswirksam kündigen.  

Funktionsbezeichnungen samt Bezügen gelten in männlicher und weiblicher Form.  

Dieser Beitrag wird ständig durch das LAV aktualisiert. Stand: 01/2010

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